Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten
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Leistung während der Errichtung umfasst die Erarbeitung der Charta und flankierende Massnahmen. Die Leistung während des Betriebs umfasst die Umsetzung der Charta.
Nach Buchstabe b wird bei der Höhe der Finanzhilfe der Umfang an Garantien gemäss Artikeln 25-27 berücksichtigt, die der Kanton und die Gemeinden bzw. die Parkträgerschaft in Bezug auf die langfristige Sicherung des Parks geben können. Nach dem Grundsatz, dass Pärke von der beteiligten Bevölkerung getragen werden sollten, wird ebenso das Ausmass der Mitwirkung im Entstehungsprozess und während des Betriebs des Parks beurteilt.
Art. 5 Abschluss der Programmvereinbarung
Die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton basiert auf dem Finanzierungsgesuch nach Artikel 3 dieser Verordnung und wird mit der für Natur- und Landschaftsschutz zuständigen kantonalen Behörde abgeschlossen. Die Programmvereinbarungen werden über eine Dauer von maximal vier Jahren abgeschlossen. In der Errichtungsphase werden sie auf die erforderliche Dauer ausgelegt. In der Betriebsphase werden zwei aufeinander folgende Programmvereinbarungen über je vier Jahre und im Anschluss daran eine weitere Programmvereinbarung über zwei Jahre abgeschlossen. Diese letzte Programmvereinbarung beinhaltet zusätzlich die Evaluation über die gesamte Laufzeit der Charta von 10 Jahren.
Art. 6 Berichterstattung
Für jede Programmvereinbarung, die für die verschiedenen vom Bund unterstützten Etappen abgeschlossen wurde, erstatten die Kantone gesondert Bericht. Der Kanton kann selbst Bericht erstatten oder dies an eine kompetente Stelle delegieren (z.B. die Parkträgerschaft). Die Berichterstattung erfolgt jährlich - wie bei Programmvereinbarungen nach der NFA üblich -, durch einen kurzen Bericht, welcher über den Stand der Umsetzung der Massnahmen und die dafür eingesetzten Ressourcen Auskunft gibt sowie durch einen Schlussbericht, dessen Ausführungen detaillierter sind und in welchem zusätzlich die Wirksamkeit bzw. der Zielerreichungsgrad beurteilt werden. Bei der vierjährigen Programmvereinbarung wird der Schlussbericht nach drei Jahren fällig. Er ist die Basis, um im 4. Jahr die Programmvereinbarung für die nächste 4-Jahres-Periode zu erarbeiten. Der Schlussbericht der zweijährigen Programmvereinbarung legt Rechenschaft ab über den Parkbetrieb während der gesamten zehnjährigen Betriebsdauer und legt die Basis für die Erneuerung der Charta für die nächste Betriebsphase, die erneute Verleihung des Labels sowie für die folgende Programmvereinbarung.
2. Abschnitt: Parklabel
Das BAFU verleiht der Trägerschaft eines Parks (Parkträgerschaft) gemäss Artikel 23j Absatz 1 NHG auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird und die Anforderungen nach Artikel 23f, 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e, 23i Absatz 2 und 23l Buchstaben a und b erfüllt.
Art. 7 Voraussetzung der Verleihung des Parklabels
Das Parklabel wird der Parkträgerschaft verliehen, wenn die im 3. Kapitel festgelegten Anforderungen an die hohen Natur- und Landschaftswerte, an die einzelnen Parkkategorien und an die langfristige Sicherung erfüllt sind. Die Charta, die Statuten der Parkträgerschaft und der Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks werden überprüft und aufgrund ihrer zu erwartenden Wirkung beurteilt. Das Parklabel kann unabhängig davon, ob der Bund Finanzhilfen gewährt, verliehen werden.
11 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007