Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

3. Abschnitt: Produktelabel

Gemäss Artikel 23j Absatz 2 NHG verleiht die mit dem Parklabel ausgestattete Trägerschaft auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen. Das Produktelabel ist wie das Parklabel als Garantiemarke geschützt. Markeninhaber ist der Bund. Mit der Verleihung des Parklabels gibt er der Parkträgerschaft das Recht bzw. die Pflicht, das Produktelabel entsprechend Artikel 11 ff. an die Unternehmer der Parkregion zu verleihen.

Art. 11 Voraussetzungen der Verleihung des Produktelabels

Nach Buchstabe a dient das Produktelabel dazu, die Beschaffenheit, die geografische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu gewährleisten. Diese Grundsätze werden in den Richtlinien zur Verleihung und Verwendung der Produktelabel (Artikel 29 Absatz 5) präzisiert. Die Richtlinien werden unter Aufsicht des Bundes in Zusammenarbeit mit den Trägern bestehender Parkprojekte sowie mit auf dem Gebiet der Auszeichnung von Waren und Dienstleistungen tätigen Branchenverbänden definiert. Der Bund kann die Richtlinien jederzeit ergänzen und sie namentlich auf Waren und Dienstleistungen ausdehnen, die durch die bestehenden Richtlinien nicht oder nur unzureichend abgedeckt sind. Die Richtlinien umfassen zwei Ebenen. Die erste Ebene umfasst für alle Pärke von nationaler Bedeutung verbindliche Anforderungen. Die zweite Ebene ist parkspezifisch auf die Umsetzung der Ziele der Charta ausgerichtet und erlaubt die Aufwertung der Besonderheiten der einzelnen Parkregion. In Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse orientieren sich die allgemein verbindlichen Anforderungen an den vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vorgegebenen Anforderungen. Das BLW verfügt über eine Liste von Standardanforderungen für regionale Marken. Entsprechend den Anforderungen des 3. Kapitels an Pärke von nationaler Bedeutung verlangen die Richtlinien, dass die angebotenen Produkte und Dienstleistungen auf nachhaltige Weise hergestellt bzw. erbracht werden. Damit sollen sie zur Förderung folgender umweltbezogener und sozioökonomischer Anliegen beitragen:

‚ Die Erhaltung wertvoller Natur- und Kulturgüter, der ökologischen Vielfalt und der

landschaftlichen Schönheit;

‚ die schonende Nutzung der Umwelt, der Natur und der Landschaft;

‚ der Erhalt der traditionellen Kulturlandschaft und deren spezifischen Bewirtschaftungs-

formen;

‚ die Herstellung und Entwicklung von Gütern im Gebiet des Parks von nationaler Bedeu-

tung, wobei hauptsächlich lokale Rohstoffe verwendet werden;

‚ die Menschen stehen im Mittelpunkt der angebotenen Waren und Dienstleistungen, d. h.

die Technologie kann Hilfsmittel, aber nicht Ersatz für von Menschen erbrachte Leistungen sein;

‚ die Förderung des Wissens über die Natur und über die Wechselwirkungen zwischen dem

menschlichen Handeln und der Umwelt.

In Buchstabe b wird festgelegt, dass für die Verleihung des Produktelabels ein Pflichtenheft vorliegen muss. Dieses Pflichtenheft enthält die spezifischen Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen, welche mit dem Label ausgezeichnet werden sollen. Die Parkträgerschaft unterstützt die Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen bei der Erarbeitung dieser Pflichtenhefte. Dazu stützt sie sich auf die Richtlinien zur Verleihung und Verwendung der Produktelabel. Vor der Genehmigung des Pflichtenheftes durch die Parkträgerschaft hört sie das BAFU an, welches zum Zweck dieser Anhörung eine Konsultativgruppe bestehend aus Experten des Bundes, der Kantone, der Pärke und der jeweiligen Fachgebiete einsetzen kann.

Der Entscheid über die Genehmigung oder die Nichtgenehmigung des Pflichtenhefts ist als selbstständiger Zwischenentscheid gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; 172.021) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Die Parkträgerschaft entscheidet in Anwendung des Natur- und Heimatschutzgesetzes sowie dieser Verordnung und nimmt deshalb als Dritte Vollzugsaufgaben des BAFU wahr. Es wird empfohlen, dass die Parkträgerschaft vor der Verhängung eines anfechtbaren negat-

13 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007