Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten
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zes sowie dieser Verordnung entscheidet und deshalb als Dritte Vollzugsaufgaben des BAFU wahrnimmt.
3. Kapitel: Anforderungen an Pärke von nationaler Bedeutung
1. Abschnitt: Hohe Natur- und Landschaftswerte
Art. 15
Die Grundanforderung hoher Natur- und Landschaftswerte stützt sich auf Artikel 23e Absatz 1 NHG und wird an alle drei Parkkategorien und für das gesamte Gebiet eines Parks von nationaler Bedeutung gestellt. Diese Grundanforderung des Bundes ist vorerst massgebend bei der Beurteilung von Gesuchen um globale Finanzhilfen für die Errichtung und den Betrieb eines Parks sowie von Gesuchen um Verleihung des Parklabels. Im Sinne der Qualitätssicherung und ständigen Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft hat diese Grundanforderung ebenfalls während des Betriebs und für die Erneuerung des Labels nach 10 Jahren ihre Gültigkeit und dient als Zielorientierung.
Die natürliche und landschaftliche Qualität eines Gebietes beruht auf der Vielfalt der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume (Buchstabe a), seiner besonderen Schönheit und Eigenart der Landschaft (Buchstabe b) und auf der Einzigartigkeit der Kulturlandschaft sowie der kulturhistorisch bedeutungsvollen Stätten und Denkmäler (Buchstabe c).
Das Parkgebiet zeichnet sich aus durch einen Reichtum an Natur- und Landschaftsmerkmalen wie reliefgeprägte Formen, Geologie, Fliessgewässer und Vegetationstypen; je nach Parkkategorie oder -zone gehören auch Kulturlandschaften und Kulturgüterobjekte dazu. Das Parkgebiet verfügt über Flächen, die zu den verschiedenen nationalen und regionalen Biotop- und Landschaftsinventaren oder zu Gebieten mit einem anderen kantonalen Schutzstatus gehören bzw. über Objekte, die im nationalen Kulturinventar enthalten sind. Ein Park von nationaler Bedeutung umfasst demnach ein Gebiet, das im schweizweiten Vergleich über ein Natur-, Landschafts- und je nach Parkkategorie Kulturerbe von ausserordentlichem Wert verfügt.
Die Ortschaften in den Umgebungszonen der Nationalpärke und in den Regionalen Naturpärken haben ihren traditionellen landschaftlichen bzw. historischen Charakter im Wesentlichen bewahrt. Die für die regionale Architektur und Kulturleistung repräsentativen Gebäude und historischen Verkehrswege bilden nach wie vor eine Einheit, die nicht bedeutend durch das Ortsbild beeinträchtigende Bauten gestört wird. Der besondere Charakter einer Ortschaft hängt auch von den sie umgebenden Obstgärten, Wiesen, Weiden, Weinbergen und Ackerflächen ab.
Das Landschafts- und Ortsbild eines Parks von nationaler Bedeutung wurde bisher nicht durch schwerwiegende Eingriffe für technische Infrastrukturanlagen beeinträchtigt, und seine Ökosysteme haben keine bedeutenden Beeinträchtigungen erlitten.
In der Gesamtbeurteilung der Anforderungen, die als Basis dient für die Verleihung des Parklabels und die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund werden die Qualitäten von Natur und Landschaft sowie die Beeinträchtigungen im Parkgebiet bewertet und gegeneinander abgewogen. Im Projekt oder in der Charta festgehaltene Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft sowie zur Verminderung von Beeinträchtigungen werden in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt. Die Kriterien zur Bewertung der Qualitäten und Eingriffe werden in einem eigenen Instrument des BAFU präzisiert.
2. Abschnitt: Nationalpark
Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Landschaft dient. In diesem Rahmen dient er auch der Erholung und Umweltbildung der Bevölkerung sowie der wissenschaftlichen Forschung. Er besteht aus einer Kernzone (K), in der die Natur ihrer Eigenentwicklung überlassen wird und wo die menschlichen Aktivitäten bewusst eingeschränkt werden, sowie aus einer Umgebungszone mit ähnlichen Anforderungen, wie sie für einen
15 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007