Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

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4. Kapitel: Forschung und Zusammenarbeit zwischen Pärken

Art. 28

In den Nationalpärken und Naturerlebnispärken sowie in Regionalen Naturpärken, die gleichzeitig ein UNESCO-Biosphärenreservat sind, nimmt die Forschung eine vorrangige Stellung ein, dienen doch diese Gebiete primär dem Schutz der Ökosysteme zu wissenschaftlichen, pädagogischen und Erholungszwecken. Regionale Naturpärke hingegen bezwecken, die Nachhaltigkeit der Wechselbeziehung zwischen dem Menschen und der Natur zu bewahren. Deshalb ist die Forschung nicht ein vorrangiges Ziel eines Regionalen Naturparks. Dennoch bietet dieser Parktyp ein Feld für die Natur- und Landschaftsforschung und insbesondere auch für die gesellschaftliche und ökonomische Forschung.

Gestützt auf Absatz 1 sorgt das BAFU für die Koordination der wissenschaftlichen Forschung über Pärke. Damit diese Koordination breit abgestützt ist, erfolgt sie in enger Zusammenarbeit mit den Parkträgerschaften, den betroffenen Kantonen und den Institutionen der Forschungsförderung. Die Forschung in den Pärken von nationaler Bedeutung erstreckt sich über zwei Achsen: Die erste Forschungsachse sieht die Erarbeitung von Programmen vor, die gezielt auf geschützte und empfindliche Zonen ausgerichtet sind. Im Vordergrund stehen dabei die langfristige Erhebung von Grundlagendaten, die Untersuchung spezifischer Problemstellungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Ökosysteme, die vergleichende Forschung in Pärken von nationaler Bedeutung sowie die Beurteilung der Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen. Die zweite Achse umfasst inter- oder transdisziplinäre Forschungsvorhaben, welche natur-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen verbinden und auf langfristige Vergleiche auf nationaler sowie – für spezifische Fragen – auf europäischer Ebene angewiesen sind. Die im Rahmen der Forschung erhobenen und geprüften Daten werden nationalen Koordinationsstellen und Datenbanken zur Verfügung gestellt. Das BAFU kann Empfehlungen abgeben zu Art und Inhalt der Forschungsprogramme und –vorhaben.

Jeder Park erarbeitet gestützt auf die Schwerpunktthemen der Koordinationsplattform einen Forschungsplan, der namentlich die Organisation der Forschung und die Koordination mit dem nationalen Programm festlegt. Dieser Plan präzisiert die vorrangigen forschungsrelevanten Fragestellungen, die dauerhaften Beobachtungs- bzw. Follow-up-Programme, die an der Zusammenarbeit zu beteiligenden Forschungseinrichtungen (namentlich die dienlichen Monitoringprogramme des Bundes, andere Pärke von nationaler Bedeutung und Hochschulen) sowie die Grundsätze für die Veröffentlichung und Umsetzung der Forschungsergebnisse. Ferner gibt der Forschungsplan Aufschluss über die Erhebung, Auswertung und Aufbewahrung der Daten.

Mit Absatz 2 wird der Nutzen und die Erfordernis einer Zusammenarbeit zwischen Pärken betont. Die Vernetzung von Initiativen, die von den Pärken von nationaler Bedeutung ausgehen und der Austausch von Know-how können im Hinblick auf die Bewältigung gemeinsamer Problemstellungen (z.B. Managementinstrumente, Besucherlenkung, Vermarktung) sehr wichtig sein. Zu diesem Zweck kann der Bund auf der Grundlage präziser Mandate projektorientiert für die Zusammenarbeit zwischen den Pärken und mit Pärken im benachbarten Ausland sorgen, sofern sie für mehrere Pärke von nationaler Bedeutung von Interesse sind.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug

Die Absätze 1 bis 3 regeln die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit. Das BAFU ist als Fachstelle des Bundes für die Pärke von nationaler Bedeutung zuständig. Die Verleihung der Parklabel ist eine interdisziplinäre Aufgabe und greift in verschiedene Sektoralpolitiken des Bundes ein. Deshalb arbeitet das BAFU bei der Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den verschiedenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen.

Absatz 4 weist dem BAFU die Aufgabe zu, für den markenrechtlichen Schutz durch die Hinterlegung von Garantiemarken zu sorgen und über die Verwendung des von ihm verliehenen Labels zu wachen.

26 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007