Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten
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ven Entscheids, den Hersteller von Produkten oder den Erbringer von Dienstleistungen zur Neueinreichung des vervollständigten oder verbesserten Pflichtenhefts auffordert.
Art. 12 Gesuch um Verleihung des Produktelabels
In Absatz 1 wird festgelegt, welche Angaben das Gesuch enthalten muss. Das dem Gesuch um Verleihung des Produktelabels beigelegte Pflichtenheft für eine Ware oder Dienstleistung muss darlegen, inwiefern die allgemeinen Anforderungen erfüllt sind und welche parkspezifischen Zusatzkriterien erfüllt werden.
Absatz 2 bezeichnet die Parkträgerschaft als Empfängerin von Gesuchen um die Verleihung des Produktelabels. Diese Gesuche werden von Personen und Betriebe eingereicht, welche ihre Waren oder Dienstleistungen mit dem Produktelabel kennzeichnen wollen.
Art. 13 Verleihung des Produktelabels
Absatz 1 enthält Angaben über das Verfahren der Verleihung des Produktelabels.
Gemäss Buchstabe b muss die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 11, d.h. beispielsweise der Produktionsprozess, von einer durch die Parkträgerschaft bezeichneten akkreditierten Zertifizierungsstelle (Art. 14 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung; SR 946.512) zertifiziert werden. Die Zertifizierung erfolgt nach den anerkannten Verfahren. Wenn die Einhaltung eines Teils der Anforderungen bereits zertifiziert ist, etwa aufgrund einer AOC-Zertifizierung nach der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (SR 910.12), muss dieser Teil weder ein zweites Mal zertifiziert noch gemäss Buchstabe a durch das BAFU mit dem Pflichtenheft geprüft werden. Das BAFU trägt mit seinen Richtlinien zur Harmonisierung der Kontroll- und Zertifizierungsabläufe bei. Nach erfolgter Prüfung des Pflichtenhefts durch das BAFU und der Zertifizierung wird das Produktelabel von der Parkträgerschaft verliehen.
Absatz 2 legt fest, dass das Produktelabel für eine Zeitdauer von einem Jahr verliehen wird. Für die jährliche Erneuerung muss der Nachweis der Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe b erbracht werden. Dieser kann gemäss einem bei Zertifizierungen üblichen Verfahren erbracht werden.
Art. 14 Verwendung des Produktelabels
Die Personen und Betriebe dürfen das Produktelabel gemäss Absatz 1 nur für die Kennzeichnung und die Vermarktung der betreffenden Ware oder Dienstleistung nicht aber für andere Produkte aus demselben Unternehmen oder für das Unternehmen als ganzes verwenden.
Um die Glaubwürdigkeit der mit dem Produktelabel ausgezeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten, sorgt die Parkträgerschaft gemäss Absatz 2 dafür, dass die Zertifizierungsstelle stichprobenweise überprüft, ob bei der Verwendung des Produktelabels die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind, also die zertifizierten Prozesse eingehalten werden. Zur Kostenminimierung werden die Kontrollen in Bezug auf das Produktelabel so weit als möglich in die bestehenden Kontroll- und Zertifizierungsverfahren integriert.
Ergibt sich im Zuge einer Stichprobenkontrolle, dass die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt sind, also beispielsweise das Produkt nicht wie von Artikel 11 verlangt unter Verwendung lokaler Ressourcen hergestellt wird, so widerruft die Parkträgerschaft gemäss Absatz 3 auf Antrag der Zertifizierungsstelle die Verleihung des Produktelabels. Dieser Entscheid ist gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; 172.021) vom Betrieb beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dies weil die Parkträgerschaft in Anwendung des Natur- und Heimatschutzgese-
14 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007