Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

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Gesundheitsrisiken für die Fauna ist in der Kernzone das Einbringen von Tieren zum Zwecke der Aufzucht (ausser für bestehende und bewilligte Weidenutzungen nach Buchstabe e) oder der Einführung und Wiedereinführung sowie jegliches Mitführen von Tieren verboten.

Das in Buchstabe b beschriebene Fahrverbot in der Kernzone gilt für motorisierte und nicht motorisierte Fahrzeuge. Machen wichtige betriebliche Gründe gemäss Absatz 2 die Zufahrt mit einem Fahrzeug notwendig, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich, und die Vereinbarkeit mit den Schutzzielen muss gewährleistet sein.

In Buchstabe c sind Einschränkungen betreffend das Starten, das Landen und den Überflug mit Luftfahrzeugen festgelegt. Sie werden von der zuständigen Bundesbehörde gestützt auf die Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV, SR 748.01) festgelegt. Diese kontrolliert auch deren Einhaltung. Die Einschränkungen gelten für alle Arten von Luftfahrzeugen gemäss Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV, SR 748.01), das heisst sowohl für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb (Flugzeuge, Hubschrauber, Motorsegler etc.) als auch für Luftfahrzeuge ohne motorischen Antrieb (Ballone, Segelflugzeuge, Fallschirme, Drachen und Hängegleiter wie Delta und Gleitschirme etc.).

Die Einschränkungen gelten nicht für Hilfeleistungen wie Rettungen und Bergungen sowie für Landungen von Luftfahrzeugen infolge von Notfällen. Aufgrund des hoheitlichen Auftrages können Flüge zu Gunsten von Militär, Zoll und Polizei auch innerhalb von Nationalpärken nicht grundsätzlich verunmöglicht werden. Solche Einsätze sind auf das notwendige Minimum zu beschränken, Übungen sind nicht zugelassen. Bezüglich Überflügen sind die gleiche Grundsätze anwendbar, wie sie für den bestehenden Schweizerischen Nationalpark bestehen: Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Verkehrsregeln der Luftfahrt (VVR, SR 748.121.11).

Nach Buchstabe d sind in der Kernzone das Errichten von Gebäuden oder Infrastrukturanlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen prinzipiell verboten. Dieses Verbot gilt auch für alle anderen technischen Eingriffe, die eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft darstellen. Gemäss diesem Grundsatz nutzt der Park für seinen eigenen Bedarf vorrangig die vorhandene Infrastruktur.

Buchstabe e hält fest, dass die land- und waldwirtschaftliche Nutzung in der Kernzone grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme bildet die Aufrechterhaltung klar umschriebener, traditioneller, lokaler Weidenutzungen. Diese Ausnahme berücksichtigt Rahmenbedingungen, welche bei der heutigen Errichtung eines neuen Nationalparks vorherrschen können. Es handelt sich daher nicht um Abweichungen im Sinne von Absatz 2. Der ungenutzte Teil der Kernzone muss die grösstmögliche Fläche umfassen, und die Nutzung der bewirtschafteten Zone muss nach äusserst strengen natur- und landschaftsschützerischen Kriterien erfolgen. Wird die Weidezone schliesslich aufgegeben, ist sie endgültig ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen.

Gemäss Buchstabe f sind in der Kernzone die Fischerei und die Jagd mit Ausnahme einer allenfalls notwendigen Bestandesregulierung untersagt. Die Tiere dürfen weder gestört oder gehetzt noch aus der Kernzone herausgelockt werden. Parkbetreiber und Kantone führen Kontrollen durch, um zu gewährleisten, dass das Wild in der Kern- und in der Umgebungszone keine untragbaren Schäden verursacht. Die Bejagung im Rahmen einer allfälligen Bestandesregulierung muss sich auf selektive Abschüsse beschränken und darf nur bei nachgewiesenen, schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Pflanzen erfolgen. Im Falle einer erheblichen, natürlichen Dezimierung der regionalen Wildtierbestände beispielsweise durch Tierseuchen können Massnahmen zur Seuchenbekämpfung geplant werden. Die Kompetenz für die Anordnung von Massnahmen liegt bei den Kantonen. Die Parkträgerschaft kann zusammen mit den Jagdverantwortlichen auf vertraglicher Basis eine gestaffelte Einführung des Jagdverbots festlegen, wobei eine solche sich auf eine möglichst kleine Fläche beschränken und spätestens mit dem Ablauf des ersten Betriebszyklus des Parks abgeschlossen sein sollte. Die Bejagung von Rote-Liste-Arten, von Kleinsäugetieren und von Vögeln ist vom Zeitpunkt der Verleihung des Parklabels durch den Bund in jedem Fall nicht mehr erlaubt.

17 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007