Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

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An den Fliessgewässern ist die Fischerei verboten. Der Park sorgt dafür, dass sämtliche Massnahmen zum Schutz der Lebensräume ergriffen werden. Er kann zudem spezielle Massnahmen zum Schutz bedrohter Arten oder zur örtlich begrenzten Wiederinstandstellung zerstörter Lebensräume vorsehen.

Gemäss Buchstabe g ist in der Kernzone das Sammeln von Steinen, Mineralien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren nicht gestattet. In diesen Gebieten liegt der Schwerpunkt auf der natürlichen Entwicklung der Lebensräume für Pflanzen- und Tierarten.

Absatz 2 gibt die Möglichkeit, bei wichtigen Gründen, die das Interesse an der freien Entwicklung der Natur überwiegen, geringfügige Abweichungen von Absatz 1 zuzulassen. Diese dürfen jedoch weder die Funktion des betroffenen Lebensraumes verändern noch die mit der Errichtung eines Nationalparks verfolgten grundsätzlichen Schutzziele schwächen. Sämtliche Abweichungen müssen zudem in der Charta vorgesehen und geplant sein. In unvorhersehbaren, dringenden Fällen können sie von der Parkträgerschaft in Absprache mit dem Kanton genehmigt werden. Wichtige Gründe sind beispielsweise Eingriffe zur Pflege von bereits in einem Inventar aufgelisteten Lebensräumen, für die das Gesetz eine Bewirtschaftung vorschreibt, oder von Standorten mit grosser Artenvielfalt. Auch die motorisierte Zufahrt zu Betriebszwecken kann ein solcher Grund sein.

Ist das Errichten von Anlagen (Wege, Rastplätze, Unterstände, Informationszentren) unumgänglich für den Parkbetrieb, müssen diese mit den Schutzzielen und den allgemeinen Grundsätzen der Raumordnung vereinbar sein. Solche Anlagen, insbesondere Gebäude, müssen strengen Anforderungen in Bezug auf die landschaftliche Einordnung genügen. Das Übernachten ist nur in den dafür vorgesehenen Unterkünften und gegebenenfalls in vom Park klar bezeichneten Biwakzonen im Hochgebirge gestattet. Als wichtige Gründe gelten im Übrigen sämtliche Eingriffe, die der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der verfassungsmässigen Ordnung dienen (z.B. Rettungseinsätze, Schutzwaldbewirtschaftung, Strafverfolgung etc.).

Absatz 3 regelt den Umgang mit bereits bestehender Infrastruktur in der Kernzone eines Nationalparks. Grundsätzlich ist in dieser Zone die Natur und die Landschaft gar nicht oder nur sehr beschränkt durch technische Infrastrukturen und andere Bauten oder Anlagen (z.B. Hochspannungsleitungen, Staumauern, Ställe etc.) beeinträchtigt. Bestehende Bauten und Anlagen sind bei sich bietender Gelegenheit zu entfernen. Gibt es jedoch wichtige Gründe für den Erhalt von Bauten und Anlagen, die das Interesse an der freien Entwicklung der Natur überwiegen, können sie erhalten bleiben (z.B. Schutzhütten, Wege). Sie sollen aber, wenn nötig, besser in die natürliche und landschaftliche Umgebung integriert werden. Bauten und Anlagen können auch der Nutzung entzogen und somit der freien Entwicklung der Natur überlassen werden. Können Bauten, die zu privaten Zwecken genutzt werden, nicht von vornherein aus der Kernzone ausgeschlossen werden, ist aufzuzeigen, wie und in welchem Zeithorizont sie aufgegeben, in ihrer Nutzung eingeschränkt oder an den Park abgetreten werden können.

Absatz 4 legt fest, dass die Kernzone auf der Luftfahrtkarte nach der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1 eingetragen mit einem Vermerk, welcher die Piloten zur Rücksichtnahme durch hohen Überflug auffordert. Diese Vorgehensweise trägt den Anforderungen der Luftfahrtsicherheit wie auch den Ansprüchen des Naturschutzes in einer umsetzbaren Weise angemessen Rechnung. Sie hat sich im Schweizerischen Nationalpark seit Jahren bewährt.

Art. 18 Umgebungszone

In Absatz 1 wird festgehalten, dass es sich bei der Umgebungszone eines Nationalparks um eine Kulturlandschaft handelt. Ihre Aufgabe besteht darin, einen Puffer zu bilden, der die Kernzone und die darin stattfindenden Naturprozesse abschirmt. Die Umgebungszone trägt zum Schutz der Vielfalt an Arten und Lebensräumen bei, da dort die traditionelle Kulturlandschaft schonend genutzt wird. Die vom Bund mit Beiträgen geförderte Vernetzung ökologischer Ausgleichsflächen (ÖQV) ist ebenfalls ein einfaches und wirksames Instrument zur Aufwertung der Landschaft und zur Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt.

18 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007