Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten
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Beeinträchtigungen der Landschaft
Voraussetzung für die Verleihung und den langfristigen Erhalt eines Parklabels ist eine hohe Qualität von Natur und Landschaft eines Parkgebietes. Es ist Aufgabe aller im Parkgebiet raumwirksam tätigen Akteure, sich im Sinne der Qualitätssicherung nach Artikel 23k NHG stets an diesem Ziel zu orientieren und damit eine kontinuierliche Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft anzustreben. Die Realisierung geeigneter Aufwertungsmassnahmen sowie das Beheben bestehender Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes durch Infrastrukturen, Bauten und Anlagen sind insbesondere in der Umgebungszone eines Nationalparks und im Regionalen Naturpark integrale Bestandteile des Parkprojektes und der Charta. Bestehende oder künftige Infrastrukturanlagen sowie Bauten und Anlagen sollen sich gemäss den Zielen des «Landschaftskonzeptes Schweiz» optimal in die Landschaft einfügen. Die Zielsetzungen in Bezug auf die Begrenzung der landschaftlichen Auswirkungen von Infrastrukturen sowie von Bauten und Anlagen lassen sich wie folgt umschreiben:
Bei bereits vorhandenen Beeinträchtigungen bei sich bietender Gelegenheit eine bessere
Gestaltung der Infrastrukturen, Bauten und Anlagen und ihrer Einordnung in die landschaftliche Umgebung anstreben;
Neue Infrastrukturen, Bauten und Anlagen sowie andere raumwirksame Tätigkeiten von
Gemeinden und Kantonen, welche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würden, möglichst vermeiden.
2.5 Parkkategorien
Das revidierte NHG ermöglicht in Artikel 23e drei Kategorien von Pärken von nationaler Bedeutung - Nationalpärke, Regionale Naturpärke und Naturerlebnispärke - und präzisiert diese in den Artikeln 23 f, g und h. Die entsprechenden Anforderungen werden im 3. Kapitel der vorliegenden Verordnung geregelt.
Nationalpark
Ein Nationalpark ist ein Gebiet mit vorwiegend natürlichem Charakter. Er besteht aus einer Kern- und einer Umgebungszone. In der Kernzone eines Nationalparks soll sich die Natur uneingeschränkt entwickeln können, gleichzeitig soll der Bevölkerung in diesen Gebieten die Möglichkeit geboten werden, die Natur zu erleben. Die Umgebungszone ist hinsichtlich ihrer Anforderungen vergleichbar mit jenen eines Regionalen Naturparks.
Regionaler Naturpark
Ein Regionaler Naturpark befindet sich überwiegend in ländlichen Gebieten, welche besondere Natur-, Landschafts- und Kulturwerte aufweisen und Siedlungen umfassen. Diese Kategorie von Park schafft – wie Erfahrungen aus dem Ausland zeigen - gute Bedingungen für die nachhaltige Entwicklung, für die Umweltbildung, zum Erleben des Natur- und Kulturerbes sowie für die Förderung innovativer, umweltfreundlicher Technologien. Im Regionalen Naturpark gibt es keine Zonierung.
Künftige Projekte für Biosphärenreservate haben vorweg das Verfahren für Regionale Naturpärke zu durchlaufen und können anschliessend zusätzlich die UNESCO-Anerkennung anstreben, sofern sie die erweiterten internationalen Anforderungen betreffend die biogeographische Repräsentativität, die Zonierung und die Forschung erfüllen.
Naturerlebnispark
Ein Naturerlebnispark ist ein naturnahes Gebiet, welches in der Nähe dicht bevölkerter Siedlungsräume bzw. innerhalb von Agglomerationen liegt. Er besteht aus einer Kern- und einer Übergangszone und ermöglicht der Bevölkerung das Erleben der Natur und der Dynamik von Ökosystemen. Der Naturerlebnispark soll die Bevölkerung für die Aspekte von Natur und Umwelt sensibilisieren und hat damit einen Auftrag zur Umweltbildung. In der Kernzone ist die Natur sich selbst überlassen, während die Übergangszone als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.
5 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007