Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

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Art. 26 Charta

Absatz 1 definiert, dass die am Park beteiligten Akteure - die Parkträgerschaft und die Gemeinden - eine Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung in Form eines Vertrages abschliessen. Damit verpflichten sich die Akteure auf die Umsetzung der darin enthaltenen Ziele und Massnahmen. Sie ist die vertragliche Grundlage für die Zielvereinbarung, welche die Kohärenz und die Koordination der im Parkgebiet durch den Park und die Parkgemeinden durchgeführten Tätigkeiten sicherstellt. Die Gemeinden und die Parkträgerschaft sind in jedem Fall Vertragspartner der Charta. Sie verpflichten sich mit der Unterzeichnung auf deren Umsetzung. Weitere Akteure können dies freiwillig ebenfalls tun. Der Kanton selber ist nicht Vertragspartner, er wird jedoch bei der Erarbeitung einbezogen, damit seine Interessen gewahrt bleiben. Die Charta ist die wichtigste Grundlage für den Betrieb und Qualitätssicherung eines Parks sowie für die Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton.

Absatz 2 nennt den Inhalt der Charta. Die Charta beinhaltet die auf den Artikeln 15-24 basierenden, zu erreichenden Ziele sowie die entsprechenden Massnahmen und Projekte zur Umsetzung. Die langfristigen Massnahmen betreffen sowohl den Erhalt von Natur und Landschaft (Buchstabe a) als auch die nachhaltige Entwicklung des Parkgebietes (Buchstabe b). Sie werden durch spezifische, vom jeweiligen Park frei zu bestimmende Teilprojekte konkretisiert, die ebenfalls der Erhaltung oder der Aufwertung und Entwicklung des Parks dienen. Ihre Umsetzung wird mit Beginn der Betriebsphase aufgenommen und analytisch beschrieben. Essentiell ist die Verpflichtung der Gemeinden, ihre raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere ihre Ortsplanungen, auf die Anforderungen des Parks auszurichten (Buchstabe c). Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Charta, die Koordination und Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten vorzunehmen oder konkrete räumliche Festlegungen zu treffen. Diese Aufgaben sind Bestandteil der Richt- und Nutzungsplanung oder anderer Planungsinstrumente. Ein weiterer Teil der Charta ist nach Buchstabe d die Investitionsplanung über die personellen und finanziellen Mittel sowie die erforderliche Infrastruktur. Dieser Teil legt auch den Umfang der finanziellen und materiellen Beteiligung der Gemeinden am Park fest.

Die Geltungsdauer der Charta beträgt gemäss Absatz 3 mindestens zehn Jahre.

Art. 27 Räumliche Sicherung

Pärke von nationaler Bedeutung sind gemäss Artikel 6 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) aufgrund ihrer Raumrelevanz Gegenstand der kantonalen Richtplanung. Ein Park, der ein Label gemäss Artikel 7 dieser Verordnung anstrebt, muss deshalb nach Buchstabe a mit Perimeter und Schutzzielen im kantonalen Richtplan bezeichnet werden. Dazu gehören auch die Abstimmung im Richtplan sowie ein Auftrag an die Gemeinden und Regionen, ihre Planungen anzupassen. Nur so kann die Koordination mit den anderen raumwirksamen Tätigkeiten sichergestellt werden. Richtpläne sind gemäss Artikel 9 RPG für die Behörden aller Stufen verbindlich. Mit der Bezeichnung eines Parks im kantonalen Richtplan werden dessen Perimeter und Schutzziele auch für die Bundesstellen behördenverbindlich.

Die raumwirksamen Massnahmen des Parks, welche in der Charta geplant sind, müssen gemäss Buchstabe b in der Nutzungsplanung festgehalten werden. Meist wird dies in Form von übergelagerten Schutz- und Entwicklungsvorschriften geschehen. Zwingend in der Nutzungsplanung zu verankern sind die Kernzonen von National- und Naturerlebnispärken, da diese teilweise Nutzungsbeschränkungen mit sich bringen. Bis die Anpassung der Nutzungsplanung erfolgt ist, muss der Schutz der Kernzonen von National- und Naturerlebnispärken durch Übergangsmassnahmen in Form von vertraglich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen sichergestellt werden. Sinnvoll ist es, die Anpassung der Nutzungsplanung gemeinsam mit der Verabschiedung der Charta vorzunehmen.

Auf die Schutz- und Verhaltensvorschriften sowie das offizielle Wege- und Routennetz der Kernzonen von National- und Naturerlebnispärken muss gemäss Buchstabe c vor Ort mit speziellen Schildern und am Eingang sowie an geeigneten Stellen in der Umgebung des Parks mit Tafeln und Karten aufmerksam gemacht werden. Dies gilt insbesondere für strafbare Verhaltensweisen und Tätigkeiten.

25 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007