Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten
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2. Kapitel: Globale Finanzhilfen, Park- und Produktelabel
1. Abschnitt: Globale Finanzhilfen
Bundesbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite und entsprechend den Grundsätzen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf der Grundlage von Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton gewährt. Das finanzielle Engagement des Bundes gegenüber dem Kanton erfolgt unter Berücksichtigung einer Gesamtsicht sämtlicher Massnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit allen Pärken auf dem Kantonsgebiet sowie gestützt auf die Projekte bzw. Chartas der einzelnen Pärke. Das Subventions- oder Submissionsverhältnis zwischen Kanton und Parkträgerschaft ist rein kantonaler Natur.
Unterstützt werden im Rahmen der Programmvereinbarungen insbesondere Aufwendungen, die nicht bereits durch andere Finanzierungsquellen subventioniert sind. Die Unterstützung für Pärke tritt nicht in Konkurrenz zu Bundesbeiträgen nach anderen Rechtsgrundlagen. Solche Beiträge, zum Beispiel die landwirtschaftlichen Direktzahlungen oder die Abgeltungen für die Erhaltung und Pflege von Biotopen, sind nicht Gegenstand der Finanzhilfen für Pärke. Ihre Ausrichtung im Parkgebiet richtet sich auch künftig nach der einschlägigen Bundesgesetzgebung. Der vorliegende Abschnitt kommt nur zur Anwendung für zusätzliche, spezifisch Parkbedingte Aufwendungen.
Art. 2 Voraussetzungen der Gewährung von globalen Finanzhilfen
In Absatz 1 werden die Etappen definiert, für welche der Bund Finanzhilfen ausrichten kann und es werden die entsprechenden Voraussetzungen festgehalten. Der Bund kann gemäss Artikel 23k Absatz 1 NHG globale Finanzhilfen an die Errichtung (Etappe 3), den Betrieb (Etappe 4) und an die Qualitätssicherung gewähren. Die Voraussetzungen für die Finanzierung sind formeller und inhaltlicher Natur.
Buchstabe a regelt die Finanzierung der Errichtungsphase eines Parks: die Parkträgerschaft muss nachweisen, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 25 betreffend Form, Struktur, finanzieller Mittel, Vertretung der Gemeinden sowie Mitwirkung der Bevölkerung und von Unternehmen erfüllt und dass die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung gemäss den Anforderungen des 3. Kapitels ausgewiesen sind. Finanzhilfen für die Errichtung werden gewährt werden für die Erarbeitung der Charta, die Umsetzung erster Massnahmen, den Aufbau des Parkmanagements und für die Qualitätssicherung der Leistungen und der Leistungserbringung. Dazu ist ein fachkundiges, effizientes und effektives Management erforderlich.
Buchstabe b regelt die Finanzierung der Betriebsphase eines Parks: wenn die Anforderungen des 3. Kapitels erfüllt sind werden Finanzhilfen an die Umsetzung der in der Charta festgelegten Ziele und Massnahmen sowie an die Qualitätssicherung gewährt.
Bei der Finanzierung von Parkinfrastruktur wird der Bund aufgrund seiner beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel (Kostendach von mittelfristig 10 Millionen Franken jährlich für die Finanzierung der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung) und aufgrund der grösseren Zahl angelaufener bzw. angekündigter Parkprojekte in der ganzen Schweiz überaus zurückhaltend sein. Es ist davon auszugehen, dass einige dieser Parkprojekte durchaus erhebliche Investitionskosten für Parkzentren vorsehen. Im Rahmen der zwischen Kanton und Bund vorgesehenen Programmvereinbarungen für die Gewährung von globalen Finanzhilfen an Pärke wird im Einzelfall und ausnahmsweise festzulegen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Investitions- und Unterhaltskosten mitfinanziert werden.
Fehlbeträge im Budget und Defizite in der Rechnung eines Parks werden nicht durch den Bund gedeckt.
Absatz 2 stützt sich auf das in Artikel 23k Absatz 1 Buchstabe b NHG festgelegte Subsidiaritätsprinzip der Finanzhilfen des Bundes, wonach diese nur zum Tragen kommen, wenn die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Der Bund setzt damit eine angemessene Beteiligung der Parkgemeinden und des Kan-
9 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007