Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

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3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Die Verordnung stützt sich auf Artikel 23l NHG, der den Bundesrat ermächtigt, Vorschriften über die Anforderungen an Pärke, über die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel sowie über den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirksamkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes zu erlassen. In Bezug auf Artikel 28 der Verordnung betreffend die Forschung und Zusammenarbeit zwischen Pärken stützt sie sich zusätzlich auf Artikel 26 NHG, der dem Bundesrat die Kompetenz gibt, alle für das Natur- und Heimatschutzgesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

1. Kapitel: Zweck und Grundsatz

Art. 1

Absatz 1 hält den Zweck der Föderungsvorlage sowie den Grundsatz fest, dass die Förderung von Pärken von nationaler Bedeutung nur in Gebieten mit hohen Natur- und Landschaftswerten erfolgt. Was unter diesen Natur- und Landschaftswerten zu verstehen ist, wird in Artikel 15 festgehalten.

In Absatz 2 bekundet der Bund sein nationales Interesse, die Errichtung und den Betrieb von Pärken in allen biogeographischen Regionen mit Finanzhilfen und Label zu fördern. Damit soll das Instrument der Pärke auf möglichst viele verschiedene Lebensraumtypen angewandt werden können. Zugleich kann im Bereich der Kategorie der Regionalen Naturpärke neben den verschiedenen Natur- und Landschaftswerten auch die kulturelle Vielfalt der Schweiz abgedeckt werden. Wie dieser Grundsatz umgesetzt werden kann ist davon abhängig, ob über alle biogeographischen Regionen der Schweiz verteilt Projekte, welche die hohen Qualitätsansprüche erfüllen, vorliegen oder in Aussicht stehen. Definiert sind die biogeographischen Regionen der Schweiz wie folgt: Jura, Mittelland, Alpennordflanke, Westliche Zentralalpen, Alpensüdflanke und östliche Zentralalpen.

Quelle: BUWAL, 2001: Die biogeographischen Regionen der Schweiz - Erläuterungen und Einteilungsstandards. Umweltmaterialien 137.

8 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007