Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

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ten besonders auszeichnen, durch Parkgebiete abgedeckt werden und diese sich als Gesamtes nachhaltig entwickeln. Insbesondere soll mit diesem Grundsatz eine beliebige Festlegung des Parkperimeters vermieden werden, die dem Zweck dient, einzelne Landschaftsräume und ihre Entwicklung aufgrund eines spezifischen Nutzungsinteresses oder anderer Gründe von der Umsetzung der Charta auszuschliessen. Zudem können Produzenten und Erbringer von Dienstleistungen nur dann von Vorteilen eines Produktelabels profitieren, wenn sie sich innerhalb des Parkperimeters befinden.

Ausnahmen vom Grundsatz der Aufnahme des ganzen Gemeindegebietes in einem Park sind in den folgenden Fällen möglich:

• Wenn dies aus naturräumlicher oder topografischer Sicht sinnvoll erscheint, so kann der

Parkperimeter z.B. entlang der Begrenzung einer grossräumigen Geländekammer gezogen bzw. arrondiert werden. Gemeinden, welche sich nicht mit dem ganzen Gemeindegebiet am Parkprojekt beteiligen, dürfen das Parklabel nur für das innerhalb des Perimeters gelegene Gebiet verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung des Produktelabels.

• Grössere Agglomerationsgemeinden können sich mit ihrem naturnahen Teil am Parkpro-

jekt beteiligen, sofern dieses Gebiet den Anforderungen an einen Regionalen Naturpark entspricht und sich die Gemeinde angemessen am Parkprojekt beteiligt. Diese Gemeinden dürfen sich als „Eingangspforte“ zum Park bezeichnen. Kleinere Agglomerationsgemeinden können gesamthaft in einen Regionalen Naturpark integriert werden, wenn sie einen ländlichen Charakter aufweisen.

• Werden Gemeinden während der Errichtung oder des Betriebs über den Parkperimeter

hinaus fusioniert, so gibt es folgende zwei Möglichkeiten:

1) Keine Änderung des Parkperimeters bis zum Ablauf der Charta. Dabei muss die Parkträgerschaft den Nachweis erbringen, dass die korrekte Verwendung des Park- und des Produktelabels sichergestellt ist.

2) Vergrösserung des Parkperimeters: In diesem Fall muss die Charta überarbeitet und eine Erneuerung des Parklabels gemäss Artikel 9 Absatz 2 beantragt werden.

In jedem Fall muss die Parkträgerschaft stichhaltig begründen, warum eine Ausnahme gewährt werden soll. Weiter muss sie den Nachweis erbringen, dass die korrekte Verwendung des Park- und des Produktelabels sichergestellt ist.

Die Beurteilung der Qualität des Parkgebietes erfolgt auf der Ebene der kleinsten anerkannten räumlichen Einheit des Gebietes, das heisst der Gemeinde. Dazu erstellt jede Parkgemeinde eine Analyse der verschiedenen Gebietsmerkmale (natürliche und naturnahe Lebensräume, ländliche Räume, Ortschaften und Infrastrukturanlagen) und erläutert deren Bedeutung für das Gemeindegebiet und allenfalls das Parkgebiet. Anhand dieser Analyse lässt sich eruieren, ob die betreffende Gemeinde die erforderlichen Kriterien erfüllt und in das Gebiet des Regionalen Naturparks eingegliedert werden kann.

Erweist sich bei der Analyse der landschaftlichen Qualität, dass Infrastrukturen, Bauten und Anlagen wesentliche Beeinträchtigungen bewirken, so können, falls das Gemeindegebiet dennoch in den Parkperimeter eingegliedert werden soll, zweckmässige Massnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigungen vorgeschlagen werden. Diese Vorschläge werden von den betroffenen Regionen eingebracht und in die Charta des Parks integriert.

Art. 20 Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft

Da Natur und Landschaft die wichtigste Ressource eines Regionalen Naturparks sind, hält dieser Artikel fest, wie deren Qualität im Regionalen Naturpark erhalten und aufgewertet werden soll. Wie auch bei den Umgebungszonen der Nationalpärke wird die bestehende Gesetzgebung in Bezug auf die Regionalen Naturpärke nicht geändert. In einem Regionalen Naturpark stehen somit nicht Nutzungseinschränkungen oder neue Auflagen im Zusammenhang mit dem Landschafts- und Naturschutz im Vordergrund, denn es handelt sich um ein Gebiet mit hohem natürlichem und landschaftlichem Wert, das bereits zahlreiche anerkannte und geschützte natürliche, landschaftliche und kulturelle Elemente enthält. Vielmehr gilt es hier im Rahmen der Charta Zielsetzungen und Massnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen auszuarbeiten, welche die Naturlandschaften und traditionel-

20 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007