Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten
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Buchstabe a hat zum Zweck, den Charakter des Landschaftsbildes und die landschaftstypische Besiedlung zu erhalten. Die Umgebungszone enthält kleinere Siedlungen, die ihren traditionellen ländlichen Charakter bewahrt haben und deren Umgebung möglichst nicht durch unangemessene Bauten beeinträchtigt wird. Die Umgebungszone ist Raum für wirtschaftliche und soziale Aktivitäten und Entwicklung der einheimischen Bevölkerung. Diese Entwicklung soll im Einklang sein mit der Erhaltung der traditionellen Kulturlandschaft, den Naturwerten und des baulichen Erbes. Oberstes Ziel ist dabei die Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen durch Praktiken, die den Zielen der Umgebungszone angepasst sind. Zu diesem Zweck sollen gemäss Buchstabe b die touristische Nutzung und die Erholungsnutzung den Zielsetzungen für einen Nationalpark entsprechend ökologisch gestaltet werden. Nach Buchsstabe c soll die biologische Vielfalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, im Wald und in Gewässern erhalten und gefördert werden. Nachhaltige Formen der Boden- und Ressourcennutzung wie etwa eine ökologische Landwirtschaft und naturnahe Waldbewirtschaftung sind dazu prädestiniert. Für die Jagd und Fischerei bestehen keine grundsätzlichen Einschränkungen. Buchstabe d hält fest, dass neue Bauten und Anlagen erstellt werden können, diese aber so auszugestalten sind, dass sie den Charakter der Kulturlandschaft wahren. Durch eine gute Eingliederung und Gestaltung kann die spezifische Qualität der Kulturlandschaft aufgewertet und verstärkt werden. Buchstabe e weist darauf hin, dass bei sich bietender Gelegenheit alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bestehende Beeinträchtigungen der Kulturlandschaft zu beheben.
3. Abschnitt: Regionaler Naturpark
Das Konzept des Regionalen Naturparks ist in erster Linie für Gemeinden im ländlichen Raum gedacht, deren Landschaft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen menschlichen Tätigkeiten und natürlichen und naturnahen Lebensräumen aufweist.
Regionale Naturpärke sind grössere, zusammenhängende und teilweise besiedelte ländliche Gebiete mit einem grossen natur- und kulturlandschaftlichen Reichtum. Sie liegen in der Regel ausserhalb des Agglomerationsraums. (s. Definition von Agglomeration, Einzelstädten und Metropolen der Schweiz des Bundesamt für Statistik). Das Gebiet zeichnet sich aus durch bedeutende natürliche und kulturelle Werte, durch eine ausserordentliche ökologische Vielfalt und durch die besondere Schönheit seiner Landschaft. Kernstücke eines Regionalen Naturparks können bedeutende natürliche oder kulturelle Elemente des regionalen Erbes sein, zum Beispiel Fliessgewässer, Seen, Gebirgszüge, geologische Besonderheiten, traditionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen sowie wichtige Naturdenkmäler oder Kulturobjekte. Für die Gemeinden bedeutet die Parkzugehörigkeit keine Einschränkungen für die Aktivitäten ausser für solche, zu welchen sich die Gemeinden in der Charta freiwillig selbst verpflichten. Ein Regionaler Naturpark kann mit seiner dauerhaften Struktur die wirtschaftliche und ökologische Innovation begünstigen. Dank Investitionen in die Wirtschaft vor Ort und durch die Unterstützung des lokalen Know-hows wird ferner das Unternehmertum gefördert. Voraussetzung dafür sind indessen eine minimale Besiedlung und das Vorhandensein eines Erbes sowie Potenzial, das sich für die Aufwertung der Region nutzen lässt. Somit kann dieser Parktyp in wirtschaftlich benachteiligten und von Abwanderung bedrohten Regionen eine wichtige Rolle spielen.
Art. 19 Flächen
In diesem Artikel werden die Minimalanforderungen an die Fläche eines Regionalen Naturparks und der Grundsatz ganzer Gemeindegebiete festgelegt.
Absatz 1 legt die minimale Fläche auf mindestens 100 km2 fest, damit ein Regionaler Naturpark seine vielfältigen Funktionen erfüllen kann. In der Regel werden Regionale Naturpärke jedoch bedeutend grössere Flächen umfassen, um ihre natürliche, landschaftliche und kulturelle Vielfalt in Wert setzen zu können und ihre wirtschaftlichen und sozialen Potenziale auszuschöpfen.
In Absatz 2 wird der Grundsatz festgehalten, dass sich Gemeinden mit ihrem ganzen Gemeindegebiet an einem Regionalen Naturpark beteiligen Dies dient dem Ziel, dass ganze zusammenhängende Landschaften, die sich durch ihre natur- und kulturlandschaftlichen Eigenscha-
19 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007