Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

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2.6 Etappen im Entstehungsprozess eines Parks

Eine detailliertere Beschreibung der Etappen, wie ein Park geplant, errichtet und betrieben werden kann, wird in einer Richtlinie des BAFU zur Umsetzung von Parkprojekten erfolgen. Hier werden die vier Etappen zur besseren Verständlichkeit der weiteren Ausführungen kurz beschrieben.

Die Planung eines Parks von nationaler Bedeutung umfasst die Etappen eins und zwei, also die Abklärung der Machbarkeit und die Projektierung. Die Finanzierung dieser beiden Etappen ist von den Regionen und Kantonen zu tragen; der Bund hat dazu gestützt auf Artikel 23k Absatz 1 NHG keine rechtliche Grundlage.

Etappe 1: Abklärung der Machbarkeit

In dieser ersten Etappe wird abgeklärt, ob sich ein Gebiet für einen Park von nationaler Bedeutung eignet und wie dieser Park strukturiert, organisiert und finanziert werden könnte. Weiter wird die Akzeptanz eines solchen Projekts in der betroffenen Region abgeschätzt. Das Produkt dieser Etappe ist eine Machbarkeitsstudie, welche der Information betroffener Kreise dient. Sie ist die Entscheidgrundlage von Region und Kanton, ob die Projektierung eines Parks von nationaler Bedeutung (Etappe 2) gestartet werden soll.

Etappe 2: Projektierung eines Parks von nationaler Bedeutung

Ziel der Projektierung ist es, die konzeptionellen Grundlagen für einen Park von nationaler Bedeutung auszuarbeiten und zu konkretisieren. Das Produkt dieser Etappe ist das Projekt, welches erlaubt, die Errichtung eines Parks (Etappe 3) anzugehen. Das Projekt umfasst insbesondere die folgenden Aspekte: Einen definitiven Vorschlag für einen geeigneten Parkperimeter, den Nachweis, dass dieses Gebiet die Anforderungen des Bundes erfüllt, den Nachweis der Machbarkeit eines Parks von nationaler Bedeutung sowie die detaillierte Planung für dessen Errichtung. Diese Planung umfasst die Massnahmen, die dafür notwendigen Mittel sowie einen Zeitplan.

Das Projekt muss demokratisch legitimiert sein, was mindestens einen Beschluss der Exekutivbehörden voraussetzt. Es liefert die Basis für ein Finanzierungsgesuch an den Bund, die Errichtung des Parks mit globalen Finanzhilfen zu unterstützen. Das Gesuch wird von der Trägerschaft des Parkprojektes (Parkträgerschaft) beim Kanton eingereicht. Dieser prüft die Unterlagen und leitet sie an den Bund weiter.

Der Bund beurteilt das Projekt und das Finanzierungsgesuch. Wird das Projekt positiv beurteilt und die Errichtung durch den Bund finanziell unterstützt, so signalisiert dieser damit, dass das Projekt die Anforderungen an einen Park erfüllt und dass Chancen für die Erlangung des Labels „Park von nationaler Bedeutung“ vorhanden sind. Für die Dauer der Etappe 3 (Errichtung) schliesst das BAFU mit den kantonalen Behörden eine Programmvereinbarung basierend auf dem Projekt ab.

Etappe 3: Errichtung eines Parks von nationaler Bedeutung

Während der Errichtung eines Parks von nationaler Bedeutung werden das in Etappe 2 erarbeitete Projekt und seine Massnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den späteren Betrieb zu erproben und die Anforderungen für die Verleihung des Parklabels zu erfüllen. Das Produkt der Errichtungsphase ist die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, welche die Parkträgerschaft und die Gemeinden in Abstimmung mit dem Kanton abschliessen. Deren Inhalt ist in Artikel 26 der Verordnung geregelt.

Die Charta verlangt gestützt auf Artikel 23i Absatz 2 NHG eine demokratische Legitimation, welche garantiert, dass der Park von der Bevölkerung in den beteiligten Gemeinden getragen wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich deshalb, die Einwohnerinnen und Einwohnern der im Parkgebiet gelegenen Gemeinden über den Park abstimmen zu lassen. Sobald eine genehmigte Charta vorliegt, kann diese mit dem Gesuch um Verleihung des Parklabels über den Kanton beim Bund eingereicht werden.

Während dieser Schlussphase der Errichtung erfolgt die Prüfung und Beurteilung der Charta durch den Bund. Bei einer positiven Beurteilung vergibt das BAFU das Label und schliesst auf der Basis der Charta mit dem Kanton eine Programmvereinbarung für die ersten vier Jahre des Betriebs des Parks ab.

Der Bund gewährt gestützt auf Art. 23k NHG ab Etappe 3 (Errichtung) und für die Etappe 4 (Betrieb) Finanzhilfen, sofern die Anforderungen des 3. Kapitels erfüllt sind.

6 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007