Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
f. Zeitpunkt und Methode des Schwangerschaftsabbruchs mit Rücksicht auf ein Forschungsprojekt festlegt (Art. 54 Abs. 2);
g. Embryonen beziehungsweise Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten für ein Forschungsprojekt verwendet, bevor der Tod festgestellt worden ist (Art. 54 Abs. 3).
2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 78 Übertretungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 77 vorliegt:
a. den Tatbestand nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, ohne dass dabei die Gesundheit der betroffenen Personen gefährdet wird;
b. Eine Biobank betreibt, ohne den Anforderungen dieses Gesetzes zu entsprechen (Art. 48 und 49).
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
Art. 79 Zuständigkeiten und Verwaltungsstrafrecht
1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2 Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 80 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 81 Übergangsbestimmungen
1 Wer ein Forschungsprojekt nach Artikel 56 Absatz 1 durchführt, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer vom Kanton anerkannten Ethikkommission befürwortet wurde, hat dieses innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Ethikkommission zu melden.
10 SR 313.0