Vorlage Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG

2 Wer ein Forschungsprojekt nach Artikel 56 Absatz 1 durchführt, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht von einer vom Kanton anerkannten Ethikkommission befürwortet wurde, braucht eine Bewilligung der Ethikkommission nach Artikel 56. Das Gesuch ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einzureichen.

3 Wer Betreiber einer Biobank nach Artikel 48 ist, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Ethikkommission nach Artikel 58 zu melden.

4 Wer Betreiber einer Biobank von bedeutendem Umfang nach Artikel 49 ist, oder eine Biobank nach Artikel 48 betreibt, und hierzu die Entnahme von Material vorsieht, braucht eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission nach Artikel 57. Das Gesuch ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einzureichen.

Art. 82 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.