Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
3. Abschnitt: Weiterverwendung von biologischem Material und von Personendaten zu Forschungszwecken
Art. 41 Weiterverwendung in anonymisierter Form
1 Biologisches Material oder Personendaten dürfen in anonymisierter Form zu Forschungszwecken weiterverwendet werden, wenn die betroffene Person beziehungsweise der gesetzliche Vertreter oder die nächsten Angehörigen der Weiterverwendung nicht widersprochen haben.
2 Vor Beginn der Weiterverwendung ist über das Widerspruchsrecht zu informieren.
Art. 42 Weiterverwendung in verschlüsselter Form
Biologisches Material oder Personendaten dürfen in verschlüsselter Form zu Forschungszwecken weiterverwendet werden, wenn die betroffene Person beziehungsweise der gesetzliche Vertreter oder die nächsten Angehörigen nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt haben.
Art. 43 Weiterverwendung in unverschlüsselter Form
Biologisches Material oder Personendaten dürfen in unverschlüsselter Form für ein konkretes Forschungsprojekt weiterverwendet werden, wenn die betroffene Person beziehungsweise der gesetzliche Vertreter oder die nächsten Angehörigen nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt haben.
Art. 44 Verweigerung und Widerruf der Einwilligung
Bei der Weiterverwendung von biologischem Material und von Personendaten in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form richten sich Verweigerung und Widerruf der Einwilligung nach Artikel 9 und 12.
Art. 45 Fehlende Einwilligung
1 Kann die Einwilligung der betroffenen Person beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters oder der nächsten Angehörigen für die Weiterverwendung von biologischen Materialien oder von Personendaten nicht eingeholt werden, dürfen diese verwendet werden, wenn:
a. mit dem Forschungsprojekt ein wesentliches Ziel verfolgt wird;
b. es unmöglich oder unzumutbar ist, die Einwilligung einzuholen oder über das Widerspruchsrecht zu informieren;
c. keine dokumentierte Ablehnung vorliegt.
2 Der Bundesrat kann die Kriterien festlegen, die das Einholen einer Einwilligung unmöglich oder unzumutbar machen.