Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
2 In diesem Fall dürfen das biologische Material oder die Personendaten nicht anonymisiert werden.
3 Die betroffene Person hat das Recht, über die ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse informiert zu werden. Sie kann auf diese Information verzichten.
Art. 37 Ausfuhr von biologischem Material und von Personendaten
1 Biologisches Material oder Personendaten dürfen zu Forschungszwecken nur in anonymisierter oder verschlüsselter Form ausgeführt werden.
2 Sie dürfen ausgeführt werden, wenn die Anforderungen an ihre Verwendung oder Weiterverwendung im Zielland mit denjenigen dieses Gesetzes gleichwertig sind.
2. Abschnitt: Entnahme von biologischem Material beziehungsweise Erhebung von Personendaten zu Forschungszwecken
Art. 38 Einwilligung nach Aufklärung
1 Biologisches Material und Personendaten dürfen nur entnommen beziehungsweise erhoben werden, wenn die betroffene Person vor Beginn des Forschungsprojekts beziehungsweise vor der Entnahme von biologischem Material für eine Biobank nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt hat. Vor der Einwilligung muss der betroffenen Person eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt werden.
2 Die betroffene Person muss in verständlicher Form mündlich und schriftlich aufgeklärt werden über:
a. den Zweck der Entnahme der Materialien beziehungsweise der Erhebung der Personendaten;
b. die voraussehbaren Risiken und Belastungen;
c. den erwarteten Nutzen für sie oder für andere Personen;
d. die Massnahmen zum Schutz der erhobenen Personendaten;
e. ihre Rechte.
3 Der Bundesrat kann weitere Inhalte der Aufklärung festlegen.
Art. 39 Widerruf der Einwilligung
Die betroffene Person hat das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen und die Verwendung ihres biologischen Materials oder ihrer Daten zu verbieten. In diesem Fall dürfen das biologische Material oder die Personendaten in anonymisierter Form für das laufende Forschungsprojekt weiterverwendet werden.
Art. 40 Weitere Anforderungen
Für die Entnahme von biologischem Material beziehungsweise die Erhebung von Personendaten gelten zudem die Artikel 8-34.