Vorlage Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG

2. Abschnitt: Schutz vor Risiken und Belastungen

Art. 13 Grundsätze

1 In jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die betroffene Person so gering wie möglich gehalten werden.

2 Zwischen den voraussehbaren Risiken und Belastungen und dem erwarteten Nutzen darf kein Missverhältnis bestehen.

Art. 14 Sicherheits- und Schutzmassnahmen

1 Wer ein Forschungsprojekt durchführt, muss vor dessen Beginn sämtliche Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person treffen.

2 Treten während des Forschungsprojekts Umstände auf, welche die Sicherheit oder die Gesundheit der betroffenen Person beeinträchtigen können, so sind unverzüglich alle Massnahmen zu ihrem Schutz zu treffen.

3. Abschnitt: Haftung

Art. 15 Haftpflicht

1 Wer ein Forschungsprojekt mit Personen durchführt, haftet für den Schaden, den die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt erleidet.

2 Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

Art. 16 Sicherstellung

1 Der Bundesrat kann für bestimmte Forschungsprojekte mit Personen vorsehen, dass die Haftung durch Versicherung oder in anderer Form sicherzustellen ist.

2 Er regelt insbesondere die Rechte der geschädigten Person. Er kann vorsehen, dass:

a. die geschädigte Person ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer oder einer anderen Person, welche die Haftung sicherstellt, erhält;

b. der geschädigten Person bestimmte Einreden aus dem Sicherstellungsverhältnis nicht entgegenhalten werden können.