Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
2. Abschnitt: Schutz vor Risiken und Belastungen
Art. 13 Grundsätze
1 In jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die betroffene Person so gering wie möglich gehalten werden.
2 Zwischen den voraussehbaren Risiken und Belastungen und dem erwarteten Nutzen darf kein Missverhältnis bestehen.
Art. 14 Sicherheits- und Schutzmassnahmen
1 Wer ein Forschungsprojekt durchführt, muss vor dessen Beginn sämtliche Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person treffen.
2 Treten während des Forschungsprojekts Umstände auf, welche die Sicherheit oder die Gesundheit der betroffenen Person beeinträchtigen können, so sind unverzüglich alle Massnahmen zu ihrem Schutz zu treffen.
3. Abschnitt: Haftung
Art. 15 Haftpflicht
1 Wer ein Forschungsprojekt mit Personen durchführt, haftet für den Schaden, den die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt erleidet.
2 Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
Art. 16 Sicherstellung
1 Der Bundesrat kann für bestimmte Forschungsprojekte mit Personen vorsehen, dass die Haftung durch Versicherung oder in anderer Form sicherzustellen ist.
2 Er regelt insbesondere die Rechte der geschädigten Person. Er kann vorsehen, dass:
a. die geschädigte Person ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer oder einer anderen Person, welche die Haftung sicherstellt, erhält;
b. der geschädigten Person bestimmte Einreden aus dem Sicherstellungsverhältnis nicht entgegenhalten werden können.