Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
Art. 75 Massnahmen der Ethikkommission
1 Liegen Verletzungen dieses Gesetzes vor, trifft die zuständige Ethikkommission alle Massnahmen, die zur Wiederherstellung des ordentlichen Zustands erforderlich sind.
2 Insbesondere kann sie Massnahmen zum Schutz der betroffenen Personen anordnen oder Bewilligungen sistieren oder entziehen. Sie kann die notwendigen vorsorglichen Massnahmen treffen.
3 Sie koordiniert ihre Massnahmen mit den weiteren Prüfbehörden, insbesondere bei klinischen Versuchen mit Heilmitteln sowie mit Organen, Geweben und Zellen.
Art. 76 Kontrollbefugnisse der Ethikkommission
1 Die zuständige Ethikkommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
2 Sie kann Inspektionen durchführen oder andere Behörden mit deren Durchführung beauftragen, sofern diese über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen.
3 Wer ein Forschungsprojekt durchführt oder eine Biobank betreibt, muss der zuständigen Ethikkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behilflich sein. Sie oder er muss insbesondere Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 77 Vergehen
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch9 vorliegt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne Bewilligung ein Forschungsprojekt durchführt (Art. 56) oder Materialien für eine Biobank entnimmt (Art. 57) und dadurch die Gesundheit der betroffenen Personen gefährdet;
b. ein Forschungsprojekt ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Einwilligung durchführt (Art. 8, 10, 18, 19, 21, 22, 26, 50 Abs. 1 und 2, 53);
c. biologisches Material oder Personendaten ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Einwilligung entnimmt beziehungsweise erhebt oder weiterverwendet (Art. 38, 42, 43, 46);
d. den menschlichen Körper oder Teile davon gegen Entgelt veräussert oder erwirbt (Art. 7 Abs. 1);
e. eine schwangere Frau anfragt, ob sie ihren Embryo beziehungsweise Fötus für ein Forschungsprojekt zur Verfügung stellt, bevor ihr Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch feststeht (Art. 54 Abs. 1);