Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
b. der gesetzliche Vertreter nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt hat, sofern das Forschungsprojekt mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen verbunden ist.
Art. 22 Forschung ohne direkten Nutzen
Ein Forschungsprojekt ohne direkten Nutzen darf mit urteilsfähigen unmündigen oder entmündigten Personen nur durchgeführt werden, wenn:
a. mit dem Forschungsprojekt höchstens minimale Risiken und Belastungen verbunden sind;
b. die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt hat; und
c. der gesetzliche Vertreter nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt hat.
3. Abschnitt: Forschung in Notfallsituationen
Art. 23 Subsidiarität
Ein Forschungsprojekt mit Personen, die aufgrund einer Notfallsituation nicht in dieses einwilligen können, darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht ohne ihren Einbezug gewonnen werden können.
Art. 24 Forschung mit direktem Nutzen
Ein Forschungsprojekt in Notfallsituationen mit direktem Nutzen darf durchgeführt werden, wenn:
a. die nötigen Vorkehrungen getroffen sind, um sobald als möglich den Willen der betroffenen Person abzuklären;
b. eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der nicht am Forschungsprojekt beteiligt ist, unter Wahrung der Interessen der betroffenen Person deren medizinische Betreuung sicherstellt.
Art. 25 Forschung ohne direkten Nutzen
Ein Forschungsprojekt in Notfallsituationen ohne direkten Nutzen darf durchgeführt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen in Artikel 24:
a. mit dem Forschungsprojekt höchstens minimale Risiken und Belastungen verbunden sind;
b. das Forschungsprojekt wesentliche Erkenntnisse erwarten lässt, die Personen mit derselben Krankheit oder Störung oder in demselben Zustand längerfristig einen Nutzen bringen können; und
c. die betroffene Person keine Anzeichen von Ablehnung erkennen lässt.