Vorlage Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG

3. Bundesgesetz vom 8. Oktober 200415 über genetische Untersuchungen beim Menschen

Art. 1 Abs. 3

3 Dieses Gesetz ist auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken nicht anwendbar.

Art. 20 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

4. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200416

Art. 36

1Klinische Versuche der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe und Zellen, die nicht nach Artikel 38 einer Bewilligung bedürfen, sind dem Bundesamt vor ihrer Durchführung zu melden.

2Der Bundesrat kann für bestimmte klinische Versuche, wie Versuche mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben und Zellen, anstelle einer Meldepflicht eine Bewilligungspflicht einführen.

3Das Bundesamt prüft, ob die im klinischen Versuch verwendeten Organe, Gewebe und Zellen die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Es kann einen Versuch untersagen oder dessen Durchführung mit Auflagen verknüpfen, sofern diese Anforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt sind. Es kann klinische Versuche jederzeit inspizieren.

4 Der Abschluss oder Abbruch eines klinischen Versuchs ist dem Bundesamt zu melden. Der Bundesrat erlässt weitere Vorschriften zur Meldepflicht und zum Melde- und Kontrollverfahren.

5 Auf klinische Versuche ist zudem das Humanforschungsgesetz vom ...17 anwendbar.

5. Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 200318

Art. 7 Abs. 2 Bst. a

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

15 SR 810.12

16 SR 810.21

17 SR ...; AS ...

18 SR 810.31