Vorlage Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG

Art. 63 Vorgängige Anhörung

Die Ethikkommission muss der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Möglichkeit einer Anhörung gewähren, sofern das Gesuch teilweise oder vollumfänglich abgelehnt oder mit wesentlichen Auflagen verbunden werden soll. Es ist ihr oder ihm einmal die Gelegenheit zu geben, das Gesuch anzupassen.

Art. 64 Verfahren bei multizentrischen Forschungsprojekten und Biobanken

1 Wer ein Forschungsprojekt nach einheitlichem Prüfplan, aber an verschiedenen Orten durchführt (multizentrisches Forschungsprojekt), braucht eine Bewilligung der für den ersten Durchführungsort zuständigen Ethikkommission (Leitkommission).

2 Die Leitkommission holt zur Beurteilung der fachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen an anderen Versuchsorten die Stellungnahme der betreffenden Ethikkommissionen ein. Die Leitkommission ist an deren Stellungnahme gebunden.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die Bewilligung von Biobanken:

a. die nach einheitlichen Bedingungen, aber an verschiedenen Orten betrieben werden sollen; oder

b. für die an verschiedenen Orten biologische Materialien entnommen werden sollen.

Art. 65 Entscheid und Rechtsschutz

1 Die Entscheide der Ethikkommissionen erlassen ihre Entscheide in Form einer begründeten Verfügung.

Kantonsvariante:

2 Gegen die Verfügungen der Ethikkommissionen können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts erhoben werden. Entscheide letzter kantonaler Instanzen unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 82 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057).

3 Das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) ist zur Beschwerde gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen berechtigt (Art. 89 Abs. 2 Bst. a Bundesgerichtsgesetz).

Bundesvariante

2 Gegen die Verfügungen der Ethikkommissionen kann Beschwerde nach Artikel 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren erhoben werden.

3 Das Bundesamt ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt (Art. 89 Abs. 2 Bst. a Bundesgerichtsgesetz).

7 SR ... (BBl 2005 4045)

8 SR 172.021