Vorlage Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG

c. ihre Rechte (Art. 9, 11 und 12).

3 Der Bundesrat kann weitere Inhalte der Aufklärung festlegen.

Art. 54 Weitere Voraussetzungen

1 Eine schwangere Frau darf erst angefragt werden, ob sie ihren Embryo beziehungsweise Fötus für ein Forschungsprojekt zur Verfügung stellt, nachdem ihr Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch feststeht.

2 Zeitpunkt und Methode des Schwangerschaftsabbruchs müssen unabhängig vom Forschungsprojekt gewählt werden.

3 Embryonen beziehungsweise Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten dürfen für ein Forschungsprojekt verwendet werden, wenn der Tod festgestellt worden ist.

4 Wer ein Forschungsprojekt nach diesem Kapitel durchführt, darf beim Schwangerschaftsabbruch nicht mitwirken und gegenüber den daran beteiligten Personen keine nicht weisungsbefugt sein.

Art. 55 Weiterverwendung

Für die Weiterverwendung von Embryonen beziehungsweise Föten für künftige, noch nicht bekannte Forschungsprojekte, gelten die Artikel 42-44 sinngemäss.

7. Kapitel: Bewilligungen und Meldungen

1. Abschnitt: Bewilligungs- und Meldepflichten

Art. 56 Bewilligungspflicht für die Durchführung eines Forschungsprojekts

1 Eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission braucht, wer ein Forschungsprojekt durchführt:

a. mit Personen;

b. an Embryonen und Föten in vivo;

c. mit biologischem Material und mit Personendaten;

d. an verstorbenen Personen;

e. an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie an Totgeburten.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. die Anforderungen dieses Gesetzes über die Aufklärung und Einwilligung erfüllt sind;

b. die Anforderungen dieses Gesetzes an das Verhältnis zwischen dem erwarteten Nutzen und den voraussehbaren Risiken und Belastungen erfüllt sind;

c. das Projekt den wissenschaftlichen Qualitätsanforderungen genügt;