Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
3 Das Bundesamt veröffentlicht ein Verzeichnis der Ethikkommissionen und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über deren Tätigkeit.
Bundesvariante:
1 Das Bundesamt stellt die Koordination zwischen den Ethikkommissionen sowie mit weiteren Prüfbehörden sicher und ist für die Organisation und die Koordination der Aus- und Weiterbildungsprogramme nach Artikel 68 Absatz 2 verantwortlich. Es kann die Aufgabe Dritten übertragen.
2 Die Ethikkommissionen erstatten dem Bundesamt jährlich Bericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über Art und Anzahl der beurteilten Gesuche.
3 Das Bundesamt veröffentlicht ein Verzeichnis der Ethikkommissionen und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über deren Tätigkeit.
4 Das Bundesamt kann nach Rücksprache mit den Prüfbehörden Richtlinien zur angemessenen Harmonisierung der Beurteilungspraxis erlassen.
9. Kapitel: Vollzug
Art. 72 Studienregister
1 Die Bund führt ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Forschungsprojekte sowie der Zusammenfassungen der Ergebnisse (Studienregister).
2 Der Bundesrat regelt:
a. den Inhalt des Studienregisters sowie die Art des öffentlichen Zugangs dazu;
b. die Meldepflicht und das Meldeverfahren.
3 Der Bundesrat kann Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts mit der Einrichtung und Führung des Registers beauftragen. Er kann das Register mit internationalen Registern zusammenführen.
Art. 73 Bearbeitung von Personendaten
1 Die Ethikkommissionen, die weiteren Prüfbehörden sowie die zuständigen Bundesstellen sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Personendaten zu bearbeiten. Insbesondere dürfen auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, soweit dies erforderlich ist.
2 Der gegenseitige Austausch von Personendaten aus Gesuchsunterlagen, Entscheiden und weiteren Dokumenten zwischen Behörden oder anderen mit öffentlichen Aufgaben betrauten Institutionen im In- und Ausland ist im Rahmen der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit zulässig.
Art. 74 Schweigepflicht
Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.