Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
bezeichnete Person (Vertrauensperson) einwilligen. Bei ihrer Entscheidung müssen sie den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person beachten.
3 Die Einwilligung der nächsten Angehörigen oder der Vertrauensperson richtet sich nach Artikel 8 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20046.
Art. 51 Weitere Voraussetzungen
1 Ein Forschungsprojekt an verstorbenen Personen darf durchgeführt werden, wenn der Tod festgestellt worden ist.
2 Ein Forschungsprojekt an verstorbenen Personen, die künstlich beatmet werden, darf durchgeführt werden, wenn zusätzlich gleichwertige Erkenntnisse nicht mit verstorbenen Personen erlangt werden können, die nicht künstlich beatmet werden. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen.
3 Wer ein Forschungsprojekt an verstorbenen Personen, die künstlich beatmet werden, durchführt, darf bei der Feststellung des Todes nicht mitwirken und gegenüber den daran beteiligten Personen nicht weisungsbefugt sein.
Art. 52 Forschung im Rahmen einer Obduktion
Wird im Rahmen einer Obduktion biologisches Material entnommen, so darf dieses in anonymisierter Form ohne Einwilligung zu Forschungszwecken verwendet werden, wenn:
a. nur einer geringfügige Menge von biologischem Material zu Forschungszwecken entnommen wird;
b. keine dokumentierte Ablehnung der verstorbenen Person vorliegt.
6. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie an Totgeburten
Art. 53 Einwilligung nach Aufklärung
1 Ein Forschungsprojekt an Embryonen beziehungsweise Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie an Totgeburten darf nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Frau nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt hat. Vor der Einwilligung muss der betroffenen Frau eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt werden. Sofern ein Ehemann vorhanden ist, muss er ebenfalls einwilligen.
2 Die betroffene Frau muss in verständlicher Form mündlich und schriftlich aufgeklärt werden über:
a. Art, Zweck, Dauer und Verlauf des Forschungsprojekts;
b. die Massnahmen zum Schutz der erhobenen Personendaten;