Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
2 Der Bundesrat umschreibt die Qualitätsanforderungen näher. Er berücksichtigt dabei anerkannte internationale Normen und Regelungen, insbesondere die Regeln der Guten Praxis.
Art. 6 Datenschutz
1 Die Vertraulichkeit der im Rahmen der Forschung verwendeten Personendaten ist sicherzustellen.
2 Die betroffene Person hat in jedem Fall das Recht, in alle über sie gesammelten Personendaten Einsicht zu nehmen.
3 Der Datenschutz richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.
Art. 7 Unentgeltlichkeit
1 Der menschliche Körper oder Teile davon dürfen zu Forschungszwecken nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden.
2 Die betroffene Person darf für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt mit direktem Nutzen nicht entgolten werden. Für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt ohne direkten Nutzen kann sie angemessen entgolten werden.
3 Für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt darf von der betroffenen Person kein Entgelt verlangt oder entgegengenommen werden.
4 Als Entgelt gilt auch die Entgegennahme oder Gewährung nichtfinanzieller Vorteile.
5 Entschädigt werden dürfen Aufwendungen und Einkommensausfall der betroffenen Person.
2. Kapitel: Forschung mit Personen im Allgemeinen
1. Abschnitt: Aufklärung und Einwilligung
Art. 8 Einwilligung nach Aufklärung
1 Eine Person darf in ein Forschungsprojekt nur einbezogen werden, wenn sie nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt hat. Vor der Einwilligung muss der betroffenen Person eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt werden.
2 Die betroffene Person muss in verständlicher Form mündlich und schriftlich aufgeklärt werden über:
a. Art, Zweck, Dauer und Verlauf des Forschungsprojekts;
b. die voraussehbaren Risiken und Belastungen;