Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
3 Der Abbruch oder Abschluss eines klinischen Versuchs ist dem Institut zu melden. Innert angemessener Frist ist dem Institut Bericht zu erstatten. Der Bundesrat erlässt weitere Vorschriften zum Kontrollverfahren.
4 Das Institut kann jederzeit mit einer Inspektion die Durchführung eines klinischen Versuchs kontrollieren. Die zuständige Ethikkommission ist vorgängig zu informieren.
Art. 55 - 57
Aufgehoben
Art. 84 Abs. 3 (neu)
Kantonsvariante:
3 Es ist zudem berechtigt, gegen in Anwendung des Humanforschungsgesetzes vom ...22 ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen Beschwerde zu erheben (Art. 89 Abs. 2 Bst. a Bundesgerichtsgesetz23).
Bundesvariante:
3 Es ist zudem berechtigt, gegen in Anwendung des Humanforschungsgesetzes vom ...24 ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen Beschwerde zu erheben (Art. 89 Abs. 2 Bst. a Bundesgerichtsgesetz25).
22 SR ...; AS ...
23 SR ... (BBl 2005 4045)
24 SR ...; AS ...
25 SR ... (BBl 2005 4045)