Vorlage Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG

3 Der Abbruch oder Abschluss eines klinischen Versuchs ist dem Institut zu melden. Innert angemessener Frist ist dem Institut Bericht zu erstatten. Der Bundesrat erlässt weitere Vorschriften zum Kontrollverfahren.

4 Das Institut kann jederzeit mit einer Inspektion die Durchführung eines klinischen Versuchs kontrollieren. Die zuständige Ethikkommission ist vorgängig zu informieren.

Art. 55 - 57

Aufgehoben

Art. 84 Abs. 3 (neu)

Kantonsvariante:

3 Es ist zudem berechtigt, gegen in Anwendung des Humanforschungsgesetzes vom ...22 ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen Beschwerde zu erheben (Art. 89 Abs. 2 Bst. a Bundesgerichtsgesetz23).

Bundesvariante:

3 Es ist zudem berechtigt, gegen in Anwendung des Humanforschungsgesetzes vom ...24 ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen Beschwerde zu erheben (Art. 89 Abs. 2 Bst. a Bundesgerichtsgesetz25).

22 SR ...; AS ...

23 SR ... (BBl 2005 4045)

24 SR ...; AS ...

25 SR ... (BBl 2005 4045)