Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
Art. 46 Weitergabe zu andern Zwecken
Materialien oder Personendaten, die zu Forschungszwecken entnommen beziehungsweise erhoben oder weiterverwendet worden sind, dürfen zu anderen als zu Forschungszwecken weitergegeben werden, wenn für die Weitergabe eine gesetzliche Grundlage oder eine schriftliche Einwilligung vorliegt.
4. Abschnitt: Biobanken
Art. 47 Grundsatz
Die Aufnahme von Materialien und der dazugehörenden Personendaten in eine Biobank richtet sich nach den Bestimmungen über die Entnahme von Materialien beziehungsweise deren Weiterverwendung.
Art. 48 Betrieb einer Biobank
1 Wer eine Biobank betreibt, muss über die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen verfügen.
2 Er muss in schriftlicher Form:
a. den Zweck der Biobank bestimmen;
b. die Kriterien der Aufnahme, die Verwendung und die Dauer der Aufbewahrung des biologischen Materials festlegen;
c. die Organisation der Biobank, einschliesslich der Verantwortlichkeiten, festlegen;
d. die Weitergabe von biologischem Material an Dritte regeln;
e. den Datenschutz sicherstellen.
Art. 49 Betrieb einer Biobank von bedeutendem Umfang
Wer eine Biobank von bedeutendem Umfang betreibt, muss ein öffentlich zugängliches Betriebsreglement mit den Inhalten nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.
5. Kapitel: Forschung an verstorbenen Personen
Art. 50 Einwilligung
1 Ein Forschungsprojekt an verstorbenen Personen darf durchgeführt werden, wenn diese vor ihrem Tod in die Verwendung des Körpers zu Forschungszwecken eingewilligt hat.
2 Liegt keine dokumentierte Einwilligung oder Ablehnung der verstorbenen Person vor, dürfen ihr Körper oder Teile davon zu Forschungszwecken verwendet werden, wenn die nächsten Angehörigen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten