Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
Art. 26 Nachträgliche oder stellvertretende Einwilligung
1 Sobald die betroffene Person wieder einwilligen kann, ist sie hinreichend über das Forschungsprojekt aufzuklären und kann anschliessend ihre Einwilligung nachträglich erteilen oder verweigern.
2 Verweigert die betroffene Person die nachträgliche Einwilligung, dürfen die biologischen Materialien und die Daten nicht länger für das Forschungsprojekt verwendet werden.
3 Befindet sich eine urteilsunfähige Person nach dem ersten Abschnitt dieses Kapitels in einer Notfallsituation, so darf ein Forschungsprojekt nur durchgeführt werden, wenn zusätzlich die nötigen Massnahmen getroffen sind, um sobald als möglich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der nächsten Angehörigen einzuholen.
4. Abschnitt: Forschung mit schwangeren Frauen sowie an Embryonen und Föten in vivo
Art. 27 Subsidiarität
Ein Forschungsprojekt mit schwangeren Frauen sowie an Embryonen und Föten darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht ohne ihren Einbezug gewonnen werden können.
Art. 28 Unzulässige Forschungsprojekte
Forschungsprojekte, die eine Änderung von Eigenschaften des Embryos oder des Fötus ohne Bezug zu einer Krankheit oder Behinderung zum Ziel haben, sind unzulässig.
Art. 29 Forschung mit direktem Nutzen
Ein Forschungsprojekt mit direktem Nutzen für die schwangere Frau oder den Embryo beziehungsweise den Fötus darf nur durchgeführt werden, wenn die voraussehbaren Risiken und Belastungen sowohl für die schwangere Frau als auch für den Embryo beziehungsweise den Fötus in keinem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen stehen.
Art. 30 Forschung ohne direkten Nutzen
Ein Forschungsprojekt ohne direkten Nutzen für die schwangere Frau als auch den Embryo beziehungsweise den Fötus darf durchgeführt werden, wenn es:
a. mit höchstens minimalen Risiken und Belastungen für den Embryo beziehungsweise den Fötus verbunden ist;
b. wesentliche Erkenntnisse erwarten lässt, die anderen schwangeren Frauen oder Embryonen beziehungsweise Föten längerfristig einen Nutzen bringen können.