Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
Art. 31 Forschungsprojekte über Abtreibungsmethoden
1 Die schwangere Frau darf für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt über Abtreibungsmethoden erst angefragt werden, nachdem ihr Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch feststeht.
2 Artikel 29 und 30 sind nicht anwendbar.
5. Abschnitt: Forschung mit Personen in Unfreiheit
Art. 32 Subsidiarität
Ein Forschungsprojekt ohne direkten Nutzen mit Personen, denen die Freiheit auf behördliche oder gerichtliche Anordnung entzogen wurde (Personen in Unfreiheit), darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht ohne ihren Einbezug gewonnen werden können.
Art. 33 Erleichterungen im Freiheitsentzug
Die Teilnahme an einem Forschungsprojekt darf nicht mit Erleichterungen im Rahmen des Freiheitsentzugs verbunden sein.
Art. 34 Forschung ohne direkten Nutzen
Ein Forschungsprojekt mit Personen in Unfreiheit ohne direkten Nutzen darf nur durchgeführt werden, wenn damit höchstens minimale Risiken und Belastungen verbunden sind.
4. Kapitel: Forschung mit biologischem Material und mit Personendaten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 Subsidiarität
Ein Forschungsprojekt darf mit unverschlüsseltem biologischem Material oder mit unverschlüsselten Personendaten nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch mit anonymisiertem oder verschlüsseltem biologischem Material oder mit anonymisierten oder verschlüsselten Personendaten gewonnen werden können.
Art. 36 Recht auf Information und auf Nichtwissen
1 Werden von einem Forschungsprojekt mit biologischem Material oder mit Personendaten Ergebnisse erwartet, die bei der betroffenen Person zur Feststellung, Behandlung oder Verhinderung bestehender oder künftig drohender, schwerer Krankheiten führen können, so ist sie darüber aufzuklären.