Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
8. Kapitel: Ethikkommissionen
Art. 66 Zweck und Aufgaben
Die Ethikkommissionen haben folgende Aufgaben:
a. Sie überprüfen und entscheiden, ob Forschungsprojekte und Biobanken die gesetzlichen Anforderungen erfüllen;
b. Sie beaufsichtigen die Durchführung von Forschungsprojekten und den Betrieb von Biobanken.
Art. 67 Unabhängigkeit
1 Die Ethikkommissionen sind in ihrer Entscheidtätigkeit unabhängig und unterliegen keinen Weisungen der Aufsichtsbehörde.
2 Die Mitglieder der Ethikkommissionen legen ihre Interessenbindungen offen. Jede Ethikkommission führt hierüber ein öffentliches Verzeichnis.
3 Sie treten bei der Beurteilung und beim Entscheid in den Ausstand, wenn sie befangen sind, insbesondere wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter das betreffende Forschungsprojekt durchführen oder die betreffende Biobank betreiben.
Art. 68 Zusammensetzung
1 Die Ethikkommissionen setzen sich aus Sachverständigen des Gesundheitsbereichs und weiterer Bereiche, insbesondere des Rechts und der Ethik, zusammen. Die verschiedenen Fachbereiche müssen angemessen vertreten sein.
2 Mitglieder von Ethikkommissionen müssen über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügen. Sie sind zur Aus- und regelmässigen Weiterbildung verpflichtet.
3 Die Ethikkommissionen ziehen externe Fachpersonen bei, soweit ihnen die Kenntnisse zur Beurteilung spezifischer Fragen fehlen.
Kantonsvariante:
4 Der Bundesrat erlässt weitere Vorschriften insbesondere zur Zusammensetzung der Ethikkommission, soweit dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Normen und Regelungen erforderlich ist.
Bundesvariante:
4(fällt weg)
Art. 69 Organisation
Kantonsvariante:
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Ethikkommissionen und wählen deren Mitglieder. Sie nehmen die Aufsicht über die Ethikkommissionen wahr.