Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
a. unerwünschte Ereignisse im Rahmen eines Forschungsprojekts oder beim Betrieb einer Biobank;
b. Umstände, die bei der Durchführung eines Forschungsprojekts oder beim Betrieb einer Biobank auftreten und sich auf die Sicherheit oder die Gesundheit der betroffenen Personen auswirken können.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 62 Anwendbares Recht
Kantonsvariante:
1 Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen gilt das kantonale Verfahrensrecht.
2 Der Bundesrat regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren, soweit dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Normen und Regelungen erforderlich ist.
3 Er kann ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorsehen insbesondere für:
a. Forschungsprojekte mit verstorbenen Personen, soweit diese nicht künstlich beatmet werden, sowie mit anonymisierten biologischen Materialien und anonymisierten Daten;
b. Forschungsprojekte und Biobanken, sofern diese mit höchstens minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind und dieses Gesetz keine besonderen Anforderungen zum Schutz der betroffenen Personen vorsieht;
c. offensichtlich unzulässige Forschungsprojekte und Biobanken oder unvollständige Gesuche;
d. Forschungsprojekte und Biobanken, die bereits von unabhängigen Stellen, insbesondere in wissenschaftlicher Hinsicht, beurteilt worden sind.
Bundesvariante:
1 Der Bundesrat regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren.
2 Er kann ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorsehen insbesondere für:
a. Forschungsprojekte mit verstorbenen Personen, soweit diese nicht künstlich beatmet werden, sowie mit anonymisierten biologischen Materialien und anonymisierten Daten;
b. weitere Forschungsprojekte und Biobanken, sofern diese mit höchstens minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind und dieses Gesetz keine besonderen Anforderungen zum Schutz der betroffenen Personen vorsieht;
c. offensichtlich unzulässige Forschungsprojekte und Biobanken oder unvollständige Gesuche;
d. Forschungsprojekte und Biobanken, die bereits von unabhängigen Stellen, insbesondere in wissenschaftlicher Hinsicht, beurteilt worden sind.