Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG
2 In jedem Kanton besteht höchstens eine Ethikkommission. Kantone können eine gemeinsame Ethikkommission bezeichnen oder Ethikkommissionen anderer Kantone als zuständig erklären.
3 Die Ethikkommissionen verfügen über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen. Jeder Ethikkommission ist ein wissenschaftliches Sekretariat beigeordnet.
4 Jede Ethikkommission verfügt über ein öffentlich zugängliches Geschäftsreglement.
Bundesvariante:
1 Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen regionalen Ethikkommissionen und wählt deren Mitglieder. Er nimmt hierzu Rücksprache mit den betroffenen Kantonen.
2 Die Regionen werden insbesondere nach der voraussichtlichen Anzahl der jährlich zu beurteilenden Forschungsprojekte und Biobanken sowie unter Berücksichtigung der Sprachregionen gebildet.
3 Die Ethikkommissionen stehen unter der Aufsicht des Bundesrates. Dieser kann die Aufsicht an das Bundesamt übertragen.
4 Die Ethikkommissionen verfügen über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen. Jeder Ethikkommission ist ein wissenschaftliches Sekretariat beigeordnet.
5 Jede Ethikkommission verfügt über ein öffentlich zugängliches Geschäftsreglement.
Art. 70 Finanzierung
Kantonsvariante:
Die Kantone stellen die Finanzierung der Ethikkommissionen sicher.
Bundesvariante:
1 Der Bund stellt die Finanzierung der Ethikkommissionen sicher.
2 Die Ethikkommissionen erheben für ihre Tätigkeit Gebühren. Der Bundesrat legt diese fest.
Art. 71 Koordination und Information
Kantonsvariante:
1 Das Bundesamt fördert die Koordination zwischen den Ethikkommissionen sowie mit weiteren Prüfbehörden, insbesondere Organisation und Koordination der Aus- und Weiterbildungsprogramme nach Artikel 68 Absatz 2. Es kann die Aufgabe Dritten übertragen.
2 Die Ethikkommissionen erstatten dem Bundesamt jährlich Bericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über Art und Anzahl der beurteilten Gesuche.