Vorlage Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, HFG

c. den erwarteten Nutzen für sie oder für andere Personen;

d. die Massnahmen zum Schutz der erhobenen Personendaten;

e. ihre Rechte.

3 Der Bundesrat kann weitere Inhalte der Aufklärung festlegen.

Art. 9 Verweigerung der Einwilligung

Die betroffene Person darf die Teilnahme an einem Forschungsprojekt ohne Begründung verweigern. Sie darf deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere nicht bei der weiteren medizinischen Behandlung.

Art. 10 Unvollständige oder irreführende Aufklärung

1 Ausnahmsweise darf die betroffene Person über einzelne Punkte eines Forschungsprojekts vor dessen Beginn unvollständig oder irreführend aufgeklärt werden:

a. soweit dies aus methodischen Gründen zwingend ist;

b. wenn mit dem Forschungsprojekt höchstens minimale Risiken und Belastungen verbunden sind;

c. wenn die betroffene Person nachträglich hinreichend aufgeklärt wird.

2 Die betroffene Person kann im Anschluss an die nachträgliche Aufklärung in die Verwendung ihres biologischen Materials oder ihrer Daten einwilligen oder die Einwilligung verweigern.

3 Verweigert die betroffene Person die nachträgliche Einwilligung, dürfen die biologischen Materialien und die Daten nicht länger für das Forschungsprojekt verwendet werden.

Art. 11 Recht auf Information und auf Nichtwissen

1 Werden von einem Forschungsprojekt Ergebnisse erwartet, die bei der betroffenen Person zur Feststellung, Behandlung oder Verhinderung bestehender oder künftig drohender, schwerer Krankheiten führen können, so ist sie darüber aufzuklären.

2 In diesem Fall dürfen das biologische Material oder die Personendaten nicht anonymisiert werden.

3 Die betroffene Person hat das Recht, über die ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse informiert zu werden. Sie kann auf diese Information verzichten.

Art. 12 Widerruf der Einwilligung

1 Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

2 Widerruft sie ihre Einwilligung und zieht sich aus dem Forschungsprojekt zurück, ist sie über mögliche gesundheitliche Folgen zu informieren.