Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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2.3.1 Beschränkung auf Forschung
Der Verfassungsentwurf beschränkt sich auf eine Regelung der Forschung. Er erfasst somit nicht die Anwendung von Forschungsergebnissen in der Praxis oder generell die Praxis. Insbesondere erfasst er nicht bewährte Massnahmen zur Feststellung (Diagnose), Behandlung (Therapie) oder Verhinderung (Prävention) von Krankheiten. So fällt beispielsweise die Durchführung von medizinischen Standardbehandlungen nicht darunter.
Was bedeutet Forschung? Forschung bezieht sich auf eine Tätigkeit, mit der neue Erkenntnisse gewonnen oder bestehende Erkenntnisse erweitert werden sollen. Es geht aber nicht um Erkenntnisse allgemein, wie sie etwa durch wachsende Erfahrung in der beruflichen Praxis erworben werden. Forschung bezieht sich auf Erkenntnisgewinn, der wissenschaftlichen Anforderungen entspricht bzw. zumindest beansprucht, das zu tun. Ob die Art des Erkenntnisgewinns den wissenschaftlichen Anforderungen genügt oder nicht, richtet sich nach den Standards der Forschergemeinschaft (Scientific Community). Diese können je nach wissenschaftlicher Disziplin mehr oder weniger differieren.
Die Frage ist, nach welchen Kriterien sich die Grenze zwischen Forschung und Praxis ziehen lässt. Ein mögliches Kriterium ist das Ziel, das mit der betreffenden Tätigkeit verfolgt wird. Wird damit (wissenschaftlicher) Erkenntnisgewinn angestrebt, handelt es sich um Forschung. Steht ein anderes Ziel (z.B. Hilfe für eine Patientin oder einen Patienten) im Vordergrund, liegt keine Forschung vor. Dies soll am Beispiel der medizinischen Forschung und Praxis aufgezeigt werden: Klar um Forschung handelt es sich bei Forschungsprojekten, von denen kein direkter Nutzen für die Gesundheit der teilnehmenden Personen erwartet wird, sondern die allenfalls künftigen Patientinnen oder Patienten einen Nutzen bringen können. Demgegenüber geht es nicht um Forschung, wenn eine Standardbehandlung, d.h. eine Behandlung ausschliesslich im Interesse der Patientin oder des Patienten, durchgeführt wird. Ebenfalls nicht als Forschung gilt der Heilversuch; hier wird zwar ein «experimentelles» Verfahren angewandt, aber zum Wohl der Patientin oder des Patienten, weil zugelassene Verfahren keine Wirkung zeigen oder es solche noch nicht gibt.
Mit einer Tätigkeit können verschiedene Ziele verfolgt werden, so dass eine klare Zuordnung, sei es zur «Forschung» oder zur «Praxis», schwierig wird. Hier muss für bestimmte Fallkategorien oder im Einzelfall beurteilt werden, ob es dabei auch um Erkenntnisgewinn geht oder nicht. Ein bekanntes Beispiel dafür sind klinische Versuche, von denen ein direkter Nutzen für die Gesundheit der Versuchspersonen erwartet wird. Obschon klinische Versuche nicht nur im Interesse des Erkenntnisgewinns, sondern auch im Interesse der Patientin oder des Patienten durchgeführt werden, gelten sie als Forschung.
2.3.2 Weites Verständnis von «Forschung am Menschen»
Traditionellerweise wird unter «Forschung am Menschen» meist die Forschung mit Personen verstanden. Zunehmend wird der Begriff jedoch ausgeweitet und auch etwa die