Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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schung am Menschen ist aber nicht nur lückenhaft, sondern auch unklar, unübersichtlich und nicht kohärent.

Im Zusammenhang mit der Beratung des Stammzellenforschungsgesetzes verabschiedete die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates am 18. Februar 2003 eine Motion zur Schaffung einer Verfassungsgrundlage zur Forschung am Menschen.5 Darin wird der Bundesrat beauftragt, eine Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen vorzubereiten. Damit solle der Bund eine ausdrückliche Zuständigkeit für das gesamte Gebiet der Forschung am Menschen erhalten. Der Motionstext verlangt überdies, in der Verfassungsbestimmung unter Beachtung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit wesentliche Grundsätze für die Forschung am Menschen zu verankern, mit denen die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit geschützt werden können.

2 Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung

2.1 Art und Stellung der Zuständigkeit

Diese Vorlage ermächtigt den Bund, Vorschriften über die Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich zu erlassen (Abs. 1). Der Bund erhält eine umfassende Zuständigkeit zur Rechtssetzung. Damit kann er das Sachgebiet der Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich in allen Aspekten, d.h. abschliessend, regeln. Zugleich wird er verpflichtet, im Bereich der Forschung am Menschen regelnd tätig zu werden. Es handelt sich um eine Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Kraft. Das heisst, dass das kantonale Recht erst mit Erlass der Bundesgesetzgebung hinfällig wird und dies auch nur soweit, als der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz ausschöpft.

Die neue Verfassungsbestimmung soll als Artikel 118a der Bundesverfassung zwischen Artikel 118 (Schutz der Gesundheit) und Artikel 119 (Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich) platziert werden. Sie ist als Bestimmung zur Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich im Verhältnis zur Bestimmung über den Gesundheitsbereich spezifischer und im Verhältnis zur Bestimmung über die Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie allgemeiner.

2.2 Ziele der Verfassungsbestimmung

Mit dem vorliegenden Verfassungsentwurf über die Forschung am Menschen sollen drei Ziele verfolgt werden:

5 03.3007; vom Ständerat am 12.03.2003, vom Nationalrat am 19.09.2003 angenommen.