Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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3.1.3 Verfassungsrechtlicher Persönlichkeitsschutz

3.1.3.1 Recht auf Leben

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben. Dieses verbietet dem Staat unter allen Umständen, den Tod eines Menschen absichtlich und gegen dessen Willen herbeizuführen. Darüber hinaus verpflichtet das Grundrecht auf Leben den Staat, den Menschen vor Tötung durch Dritte zu schützen. Im schweizerischen Verfassungsrecht bisher nicht abschliessend geklärt ist die Frage, ab wann der verfassungsrechtliche Schutz des menschlichen Lebens beginnt und – falls er schon ungeborenes Leben umfasst – wie er auszugestalten ist.

3.1.3.2 Persönliche Freiheit

Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung bestimmt, dass jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit hat. Diese Garantie umfasst das Recht auf physische und psychische Integrität, insbesondere auch das Recht, über Eingriffe in die eigene Integrität selber bestimmen zu können. Für Kinder und Jugendliche statuiert Artikel 11 der Bundesverfassung einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Integrität.

Das Recht auf physische Integrität schützt vor jedem Eingriff in den menschlichen Körper, selbst wenn er weder schmerzhaft noch gesundheitsgefährdend oder -schädigend ist.17 Das Recht auf psychische Integrität schützt den Menschen insbesondere vor Eingriffen in die ihm eigene Fähigkeit, eine gegebene Situation beurteilen und diesem Urteil entsprechend handeln zu können.18 Der Schutz der physischen und psychischen Integrität erstreckt sich auch auf Eingriffe zu Forschungszwecken. So beeinträchtigen etwa Massnahmen zur Diagnose19, Therapie20 oder Prävention21 von Krankheiten, also auch im Rahmen klinischer Versuche, die physische oder psychische Integrität. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fliesst aus der persönlichen Freiheit das Recht der betroffenen Personen, «über einen medizinischen Eingriff umfassend aufgeklärt zu werden und selber frei darüber entscheiden zu können, ob sie sich einer Behandlung unterziehen wollen oder nicht».22 Allerdings ist eine Zwangsbehandlung, d.h. eine medizinische Behandlung gegen den Willen des Patienten oder der Patientin, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.23 Im Unterschied dazu ist davon auszugehen, dass ein Zwangsversuch, vorgenommen im reinen Forschungsinteresse, gegen den Kerngehalt der persönlichen Freiheit verstösst und deswegen absolut unzulässig ist.24

Ein weiterer von der persönlichen Freiheit geschützter Aspekt ist das Recht, zu Lebzeiten über das Schicksal des Leichnams zu bestimmen und insbesondere Eingriffe nach

17 Vgl. BGE 118 Ia 434.

18 Vgl. etwa BGE 127 I 17.

19 Vgl. etwa BGE 124 I 43.

20 Vgl. statt vieler BGE 127 I 17.

21 Vgl. z.B. BGE 104 Ia 486.

22 BGE 118 Ia 434.

23 Vgl. etwa BGE 127 I 6ff.

24 In diesem Sinn auch BGE 118 Ia 436.