Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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Untersuchungen fest. Es erfasst genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken grundsätzlich nicht (Art. 1 Abs. 3); Ausnahme ist Artikel 20 Absatz 2, der die Weiterverwendung von biologischem Material für genetische Untersuchungen regelt.
3.2.1.4 Transplantationsmedizin
Artikel 119a der Bundesverfassung begründet eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Transplantationsmedizin, die auch die entsprechende Forschung einschliesst. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz37) regelt unter anderem die klinischen Versuche der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Art. 36, 38 und 43).
3.2.1.5 Zivilrecht
Die Zivilrechtskompetenz in Artikel 122 der Bundesverfassung ermächtigt den Bund, die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten zu regeln, also auch zwischen Forschenden und den von der Forschung betroffenen Personen. So gilt insbesondere der Persönlichkeitsschutz des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB38) auch für die Forschung am Menschen. Nach Artikel 28 Absatz 2 ZGB ist eine Verletzung der Persönlichkeit dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Ein Eingriff in die physische, psychische oder soziale Integrität der von der Forschung betroffenen Person wäre also dann widerrechtlich, wenn er nicht durch einen der genannten Gründe gerechtfertigt werden kann.
Gestützt auf die Zivilrechtskompetenz könnte der Bund spezifische Regelungen zum Persönlichkeitsschutz in der Forschung erlassen; so könnte er insbesondere die Aufklärung und Einwilligung der Versuchsperson sowie die Haftung für Schäden aus einem Forschungsprojekt regeln. Allerdings würde es den Kantonen weiterhin frei stehen, unter bestimmten Voraussetzungen ergänzendes öffentliches Recht zu den zivilrechtlich geregelten Fragen der Forschung am Menschen zu erlassen.39 Nicht genügen würde die Zivilrechtskompetenz wohl für staatliche Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität und Transparenz der Forschung am Menschen (z.B. fachliche Qualifikationen der Forschenden, Publikationspflichten). Ebenfalls nicht ausreichend wäre sie für eine präventive Kontrolle der Forschung am Menschen, d.h. eine Verpflichtung der Forschenden, Forschungsprojekte vorgängig einer staatlich eingesetzten Ethikkommission zur Genehmigung zu unterbreiten.
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG40) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet
37 BBI 2004 5453.
38 SR 210.
39 Nach Art. 6 Abs. 1 ZGB werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
40 SR 235.1.