Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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schen. Umgekehrt kommen die Vorgaben zur Forschung am Menschen in Absatz 2 des vorliegenden Verfassungsentwurfs, so das Gebot der Einwilligung nach hinreichender Aufklärung für jede Forschung am Menschen, auch in den von den anderen Zuständigkeitsnormen erfassten Teilbereichen der Forschung am Menschen zum Tragen.
Verbote, an deren Geltung sich auch mit der neuen Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen nichts ändert, ergeben sich in erster Linie aus Artikel 119 der Bundesverfassung (Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich). Diese Bestimmung enthält folgende Schranken, die im Zusammenhang mit der Embryonenforschung weiterhin zu beachten sind:
- Verbot des reproduktiven und therapeutischen Klonens (Bst. a),
- Verbot des (verändernden) Eingriffs ins Erbgut von Keimbahnzellen (Bst. a),
- Verbot der Bildung von Hybriden und von Mensch-Tier-Chimären (Bst. b),
- Verbot des Erzeugens von Embryonen zu Forschungszwecken (Bst. c),
- Verbot der Embryonenspende zu Fortpflanzungszwecken (Bst. d),
- Verbot des Handels mit Keimgut, namentlich Embryonen und Föten, und mit emb-
ryonalen Stammzellen (Bst. e),
- Gebot, keine überzähligen Embryonen entstehen zu lassen (Bst. c).
Hingegen ergibt sich aus Artikel 119 der Bundesverfassung kein Verbot, überzählige Embryonen zu Forschungszwecken, zum Beispiel zur Stammzellengewinnung, zu verwenden.42 Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen überzählige Embryonen in der Forschung verwendet werden dürfen, hat der Bundesgesetzgeber mit Erlass des Stammzellenforschungsgesetzes vom 19. Dezember 2003 entschieden. Dieses erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, aus überzähligen Embryonen Stammzellen zu gewinnen und an embryonalen Stammzellen zu forschen. Demgegenüber ist die Verwendung überzähliger Embryonen zu einem anderen Zweck als der Gewinnung embryonaler Stammzellen verboten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a).
3.3 Internationale Menschenrechtskonventionen
3.3.1 EMRK und UNO-Pakt II
Die Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK43) gewährleistet verschiedene, im Zusammenhang mit der Forschung am Menschen relevante Menschenrechte. So garantiert sie in Artikel 2 das Recht auf Leben und in Artikel 8 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
42 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) vom 20. November 2002, BBl 2003 1194.
43 SR 0.101