Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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Rechte (UNO-Pakt II44) verbürgt ebenfalls das Recht auf Leben (Art. 6) und auf persönliche Freiheit (Art. 9). Allerdings gehen diese Menschenrechte von EMRK und UNO-Pakt II, soweit sie durch die Forschung am Menschen berührt sind, nicht über die in der Bundesverfassung gewährleisteten Grundrechte (siehe Abschnitt 3.1) hinaus.

Artikel 7 des UNO-Pakts II lautet: «Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.» In dieser Bestimmung zum Folterverbot wird also auch auf die medizinische Forschung Bezug genommen. Dieses Verbot von Zwangsversuchen ist historisch vor dem Hintergrund des 2. Weltkriegs zu verstehen; seine Tragweite ist weitgehend auf verbrecherische, menschenunwürdige Versuche begrenzt.45

3.3.2 Biomedizin-Konvention

Das Übereinkommen des Europarats vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Biomedizin-Konvention) wurde von der Schweiz am 7. Mai 1999 unterzeichnet und mit Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2001 der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet46. Die Biomedizin-Konvention ist das erste Instrument auf internationaler Ebene, das für die Anwendung der Medizin und die biomedizinische Forschung verbindliche Regelungen vorsieht. Sie enthält unter anderem auch Regelungen für Forschungsvorhaben mit Personen.

Nach Artikel 16 der Biomedizin-Konvention ist Forschung mit Personen nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass:

- es keine Alternative von vergleichbarer Wirksamkeit zur Forschung mit Personen

gibt (Prinzip der Subsidiarität);

- die möglichen Risiken für die Person nicht im Missverhältnis zum möglichen Nut-

zen der Forschung stehen;

- die zuständige Stelle das Forschungsvorhaben gebilligt hat, nachdem eine unabhän-

gige Prüfung seinen wissenschaftlichen Wert einschliesslich der Wichtigkeit des Forschungsziels bestätigt hat und eine interdisziplinäre Prüfung ergeben hat, dass es ethisch vertretbar ist;

- die Personen, die sich für ein Forschungsvorhaben zur Verfügung stellen, über ihre

Rechte und die von der Rechtsordnung zu ihrem Schutz vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen unterrichtet worden sind; und

44 SR 0.103.2.

45 Vgl. Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll. CCPR-Kommentar, Kehl am Rhein/Strassburg/Arlington 1989, Rz. 24ff.

46 Botschaft betreffend das Europäische Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin) und das Zusatzprotokoll vom 12. Januar 1998 über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen vom 12. September 2001, BBl 2002 271ff.