Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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Demgegenüber ist unklar, welche Forschung am Menschen gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes zur Bekämpfung übertragbarer, weit verbreiteter oder übertragbarer Krankheiten (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV) einer Regelung zugeführt werden könnte. Denn erstens ist die Grenzziehung schwierig, für welche Krankheiten der Bund die Forschung normieren könnte und für welche nicht. Zweitens stellt sich die Frage, inwieweit sich auf diese Zuständigkeit, deren Ziel in der Krankheitsbekämpfung liegt, Anforderungen zum Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person, wie das Erfordernis einer Einwilligung nach hinreichender Aufklärung, abstützen liessen. Für eine Regelung des Persönlichkeitsschutzes in der Forschung am Menschen könnte dagegen die Zivil- oder Strafrechtskompetenz des Bundes herangezogen werden; gestützt darauf wäre aber insbesondere eine präventive Kontrolle der Forschung am Menschen in Form etwa einer Bewilligungspflicht für Forschungsprojekte nicht möglich.
Die vorhandenen Zuständigkeiten der Bundesverfassung genügen nicht für eine umfassende Regelung der Forschung am Menschen, und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen reichen sie nicht aus, um die Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich regeln zu können, auch nicht beschränkt auf die medizinische Forschung. So könnte beispielsweise die Forschung am Menschen in der Chirurgie grundsätzlich nicht erfasst werden, sofern sie nicht in der Transplantationsmedizin stattfindet oder ein Medizinprodukt getestet wird; gleiches gilt für die Psychiatrie, soweit nicht Forschung mit Psychopharmaka durchgeführt wird. Nicht oder nur sehr beschränkt einbezogen werden könnten weitere Disziplinen des Gesundheitsbereichs wie Humanbiologie, Klinische Psychologie oder Pflegewissenschaften. Zum andern sind die Kompetenzen nicht ausreichend, um die Forschung am Menschen in einem weiten Sinn regeln zu können. Dies gilt im Wesentlichen, mit Ausnahme der klinischen Versuche mit Heilmitteln oder in der Transplantationsmedizin, auch für die Forschung mit Personen. Gleiches trifft für die Forschung an Materialien menschlicher Herkunft und mit Personendaten zu, ausser es wird genetische Forschung betrieben. Grundsätzlich nicht erfasst werden könnte die Forschung mit verstorbenen Personen.
3.2.3 Verhältnis der neuen Verfassungsbestimmung zu den bestehenden Zuständigkeitsnormen
Der vorliegende Verfassungsentwurf gibt dem Bund die Zuständigkeit, Vorschriften für die Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich zu erlassen. Wie soeben dargestellt, wird der Bund auch durch andere, bereits vorhandene Zuständigkeitsnormen ermächtigt, Teilbereiche der Forschung am Menschen zu regeln. Diese Teilzuständigkeiten bleiben auch nach Schaffung einer spezifischen Zuständigkeit zur Forschung am Menschen bestehen. Sie werden aber überlagert von der neuen Kompetenznorm, die als allgemeine Bestimmung zur Forschung am Menschen den bestehenden Kompetenznormen grundsätzlich vorgeht.
Soweit hingegen andere Zuständigkeitsnormen forschungsrelevante Vorgaben, d.h. Gebote oder Verbote, enthalten, gelten diese weiterhin auch für die Forschung am Men-