Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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Entsprechend kann eine Verletzung der Menschenwürde im Rahmen der persönlichen Freiheit oder anderer Grundrechtsgarantien eingeklagt werden.14
Die Menschenwürde schützt den Eigenwert des Menschen.15 Worauf dieser Eigenwert gründet und worin er im Einzelnen besteht, ist allerdings noch wenig geklärt. Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass der Mensch auf Grund seiner Würde nicht verdinglicht, d.h. nicht vollständig zum Objekt oder zur Sache degradiert werden darf. Eine Verdinglichung des Menschen findet beispielsweise durch Folter, Misshandlung oder Demütigung statt. Der Mensch wird in diesen Fällen unter schwerer Verletzung seiner Integrität ausschliesslich für fremde Zwecke instrumentalisiert. Verdinglicht wird der Mensch aber auch dann, wenn er etwa durch Versklavung zur Ware mit einem bestimmten Preis gemacht wird. Letztlich ist aber der konkrete Gehalt der Menschenwürde abhängig vom immer wieder neu herzustellenden Grundkonsens in einer Gesellschaft.
Die Menschenwürde kommt allen Menschen zu, unabhängig zum Beispiel von ihrer Urteilsfähigkeit. Bei geborenen Menschen sind Würdeverletzungen regelmässig mit erfahrbarem menschlichem Leid verbunden. Vor solchen Verletzungen bieten die Grundrechte, insbesondere die persönliche Freiheit, qualifizierten Schutz. Aber auch ungeborenes Leben oder der verstorbene Mensch hat am Schutz der Menschenwürde teil.16 Hier kann die Menschenwürde durch die instrumentalisierende Handlung als solche beeinträchtigt werden, unabhängig von der subjektiven Erfahrbarkeit der davon Betroffenen. In diesen Fällen liegt es am Verfassungs- und Gesetzgeber, den Schutzumfang der Menschenwürde zu konkretisieren.
Forschung am Menschen an sich stellt noch keine Verletzung der Menschenwürde dar. Zwar wird der Mensch in der Forschung immer auch für Erkenntnisgewinn, also für einen fremden Zweck, instrumentalisiert. Eine Verdinglichung und damit eine Würdeverletzung kann aber grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn eine Person sich freiwillig für die Forschung zur Verfügung stellt. Von einer Würdeverletzung ist selbst dann nicht zwingend auszugehen, wenn die Forschung gegen oder ohne Einwilligung der Versuchsperson durchgeführt wird; dies zumindest in jenen Fällen, in denen die Forschung auch im Interesse dieser Person erfolgt oder sie deren physische oder psychische Integrität nur leicht beeinträchtigt. Hingegen wird die Menschenwürde immer dann verletzt, wenn der lebende oder tote Mensch, Embryonen oder Föten zu Forschungszwecken kommerzialisiert wird.
14 Vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 140.
15 Vgl. BGE 127 I 13 mit Hinweisen.
16 Vgl. mit Bezug auf den Embryo in vitro Botschaft zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) vom 20. November 2002, BBl 2003 1187.