Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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dem Tod zu untersagen.25 Daraus folgt auch das Recht, zu Lebzeiten über die Verwendung des toten Köpers zu Forschungszwecken zu bestimmen.
3.1.3.3 Schutz der Privatsphäre
Artikel 13 der Bundesverfassung gewährleistet mehrere Rechte zum Schutz der Privatsphäre. Dessen Absatz 2 gibt der Person einen Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Daraus ergibt sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.26 Der Schutzbereich dieses Rechts umfasst jede Bearbeitung von personenbezogenen Daten27, also auch die Erhebung und Verwendung von Personendaten zu Forschungszwecken.
3.1.4 Wissenschaftsfreiheit
Nach Artikel 20 der Bundesverfassung ist die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung gewährleistet. Die Freiheit des wissenschaftlichen Forschens umfasst auch die Forschung am Menschen. Allerdings ist die Wissenschaftsfreiheit – und damit die Forschungsfreiheit – nicht schrankenlos gewährleistet.
Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit sind dann zulässig, wenn sie den Anforderungen von Artikel 36 der Bundesverfassung entsprechen. Danach müssen sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt wahren. Insbesondere bei der Prüfung, ob eine Einschränkung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, bedarf es einer Güterabwägung. Bei einer Regelung der Forschung am Menschen steht der Wissenschaftsfreiheit vor allem der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz gegenüber. Bei einer Abwägung der beiden Rechtsgüter ist immer auch mitzubedenken, dass Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich eine zentrale Bedeutung für die Förderung der Gesundheit hat.
3.1.5 Verhältnis der neuen Verfassungsbestimmung zu den Grundrechten
Die vorliegende Verfassungsbestimmung verpflichtet den Bund, beim Erlass von Vorschriften über die Forschung am Menschen für den Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit zu sorgen (Abs. 1). Er hat Massnahmen zum Schutz der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und des Rechts auf persönliche Freiheit sowie zum Schutz der Privatsphäre in der Forschung zu ergreifen. Im Hinblick darauf gibt Absatz 2 des Verfassungsentwurfs dem Bund Leitplanken vor, die zur Verwirklichung dieser Grundrechte beitragen. So konkretisiert er das Recht auf persönliche Freiheit, indem er für jede Forschung grundsätzlich eine Einwilligung nach hinreichender Aufklärung verlangt (Bst. a). Der Entwurf trägt mit Bezug auf die Forschung dem Recht von Kindern und
25 Vgl. BGE 127 I 119 mit Hinweisen.
26 Vgl. Rainer J. Schweizer, Art. 13, in: Bernhard Ehrenzeller u. a. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung. Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 38.
27 Vgl. BGE 122 I 362.