Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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1 Ausgangslage

Die wissenschaftliche Forschung hat eine zentrale Bedeutung für die Weiterentwicklung des Wissens über den Menschen und seine Gesundheit. Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft sind in verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen Forschungsvorhaben unter Einbezug des Menschen notwendig. So dürfen neue Erkenntnisse, zum Beispiel neue Verfahren zur Diagnose oder Therapie von Krankheiten, in der Praxis erst dann Anwendung finden, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Überprüfung am Menschen bewährt haben. Forschung am Menschen wird hauptsächlich in der Medizin, in der Psychologie, in der Biologie und in den Sozialwissenschaften durchgeführt, wobei die Grenzen zwischen diesen Disziplinen zunehmend fliessend werden.

Forschung am Menschen weist eine grundsätzliche ethische Problematik auf. Diese lässt sich an den unterschiedlichen Zielsetzungen der medizinischen Forschung und Praxis aufzeigen. Die medizinische Praxis orientiert sich am Wohl und Nutzen für den Patienten oder die Patientin. Demgegenüber geht es bei der medizinischen Forschung um die Gewinnung oder Erweiterung des Wissens, beispielsweise über Krankheiten und Störungen. Dabei geht die betroffene Person nicht bzw. nicht nur im eigenen, sondern nur bzw. auch in einem fremden, d.h. in einem wissenschaftlichen Interesse allenfalls Risiken für ihre physische oder psychische Gesundheit ein, nimmt Belastungen auf sich oder gibt persönliche Informationen über sich preis. Aus diesem Grund bedarf die Person in Forschungsvorhaben eines besonderen Schutzes.

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 19991 greift im Grundrechtsteil beide Anliegen auf: Die wissenschaftliche Tätigkeit ist durch ein spezifisches Grundrecht, die Wissenschaftsfreiheit, geschützt. Auch die Forschung am Menschen fällt in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit, genauer: unter ihren Teilgehalt der Forschungsfreiheit. Der Mensch in der Forschung hat am Schutz der Menschenwürde und am verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz teil. So wird die Person, die in ein Forschungsprojekt einbezogen wird, in ihrer persönlichen Freiheit, namentlich in ihrer physischen und psychischen Integrität, sowie in ihrer Privatsphäre geschützt (siehe Abschnitt 3.1). Aufgabe des Staates ist es nun, den Persönlichkeitsschutz einerseits und die Forschungsfreiheit andererseits zu einem Ausgleich zu bringen, der beide Seiten wirksam werden lässt.

In den letzten Jahrzehnten sind auf internationaler Ebene gewisse Standards zum Schutz vor allem der Versuchsperson in der medizinischen Forschung entstanden. Wegleitend dafür war der Weltärztebund, der 1964 mit der Deklaration von Helsinki «Ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen»2 festschrieb und im Laufe

1 SR 101.

2 In der Fassung der 54. Generalversammlung des Weltärztebundes, Washington 2002, und mit Klarstellung, vorgenommen von der 56. Generalversammlung des Weltärztebundes, Tokio 2004.