Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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einem weiten Sinn für anwendbar (Bst. a). Auch sieht er in Buchstabe b zusätzliche Anforderungen für Forschung mit urteilsunfähigen Personen vor und verankert die zentrale Voraussetzung, nämlich dass die Risiken und Belastungen für die betroffenen Personen höchstens minimal sein dürfen, wenn ein Forschungsprojekt keinen direkten Nutzen für deren Gesundheit erwarten lässt. Die Regelung der spezifischen Voraussetzungen für die Forschung mit Personen, so etwa das Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Nutzen und Risiken, wird hingegen in die Verantwortung des Gesetzgebers gegeben. Buchstabe d enthält in Analogie zu Artikel 21 der Biomedizin-Konvention ein Verbot der Kommerzialisierung des menschlichen Körpers und von dessen Teilen.
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Biomedizin-Konvention ist Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Personen unter anderem nur dann zulässig, wenn die betroffene Person, d.h. im schweizerischen Recht die urteilsunfähige Person, dies nicht ablehnt. Im Unterschied dazu sieht Absatz 2 Buchstabe c des Verfassungsentwurfs vor, dass das Gesetz Forschung mit urteilsunfähigen Personen auch gegen ihren Widerstand erlauben kann, wenn davon ein direkter Nutzen für die Gesundheit dieser Personen erwartet wird. Muss bei Forschung mit einem erwarteten direkten Nutzen – wie von der Biomedizin-Konvention verlangt – die Ablehnung der urteilsunfähigen Person in jedem Fall beachtet werden, wäre eine stellvertretende Einwilligung durch die gesetzliche Vertretung oder die Angehörigen im Interesse dieser Person ungültig und damit unmöglich. Dies kann negative Konsequenzen für die Gesundheit der urteilsunfähigen Person haben, wenn zum Beispiel die bestmögliche Behandlung nur im Rahmen eines klinischen Versuchs angeboten wird.
4 Auswirkungen der neuen Verfassungsbestimmung
Die Auswirkungen der Verfassungsbestimmungen zeigen sich erst bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs zur Forschung am Menschen. Deswegen sei mit Bezug auf die Darstellung der Auswirkungen, insbesondere der finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden, auf die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf verwiesen.47
5 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003-2007 vom 25. Februar 2004 angekündigt48.
47 Siehe erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (separate Vorlage).
48 BBI 2004 1193.