Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
- Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung, dies unter
Beachtung der Forschungsfreiheit,
- Sicherstellung der Qualität und Transparenz der Forschung am Menschen,
- Schaffung einer Grundlage für eine einheitliche, umfassende und abschliessende
Regelung der Forschung am Menschen in der Schweiz.
Das primäre Ziel der Vorlage ist der Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung, und zwar unter Beachtung der Forschungsfreiheit. Diesem Ziel trägt die Vorlage zum einen dadurch Rechnung, dass sie den Bund verpflichtet, beim Erlass von Vorschriften für den Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit zu sorgen (Abs. 1). Zum andern enthält sie Grundsätze zum Schutz des Menschen in der Forschung, die bei jedem Forschungsvorhaben zu beachten sind (Abs. 2).
Als zweites Ziel wird die Sicherstellung der Qualität und Transparenz der Forschung am Menschen verfolgt. Dieses zweite Ziel dient ebenfalls dem Schutz des Menschen in der Forschung. Um das primäre Ziel der Vorlage, d.h. den Schutz der Menschwürde und Persönlichkeit, zu erreichen, sind insbesondere auch Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität und Transparenz von Forschungsprojekten (z.B. deren Überprüfung in wissenschaftlicher Hinsicht oder Aufnahme in ein öffentlich zugängliches Register) zu treffen. Das zweite Ziel der Vorlage steht weiter im Dienst der Forschergemeinschaft (Scientific Community), in deren Interesse eine qualitativ hoch stehende und transparente Forschung ebenso liegt. Mit Blick auf dieses Ziel hat sich der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben, so vor allem beim Erlass von Vorschriften zur Forschung am Menschen, für deren Qualität und Transparenz einzusetzen (Abs. 3).
Als Drittes soll mit der Vorlage eine Grundlage für eine einheitliche, umfassende und abschliessende Regelung der Forschung am Menschen geschaffen werden. Der Bund soll eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich erhalten (Abs. 1). Damit kann in einem ethisch heiklen und unter dem Einfluss verschiedener Interessen stehenden Gebiet wie der Forschung am Menschen Rechtssicherheit hergestellt werden. Eine gesamtschweizerische Gesetzgebung mit klaren Rahmenbedingungen für die Durchführung von Forschungsprojekten trägt nicht nur zum Schutz des Menschen in der Forschung bei, sondern gibt auch den Forschenden die für ihre Tätigkeit nötige Sicherheit. Dadurch wird das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Forschung erhöht, was letztlich zu einer Stärkung des Forschungsstandorts Schweiz beiträgt.
2.3 Umfang der Verfassungsbestimmung
Die vorliegende Verfassungsbestimmung bezieht sich auf den Sachbereich der Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich.