Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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Forschung mit Materialien menschlicher Herkunft darunter gefasst. Im Sinn dieser Entwicklung geht der vorliegende Entwurf von einem weiten Verständnis von «Forschung am Menschen» aus: Forschung soll soweit erfasst werden, als der Mensch davon in seiner Würde und Integrität betroffen ist. Der Mensch ist in diesem Sinn nicht nur betroffen, wenn an ihm selbst Forschung betrieben wird, sondern auch etwa dann, wenn Materialien oder Daten von ihm für die Forschung verwendet werden.

Der Begriff der Forschung am Menschen umfasst vorliegend insbesondere die Forschung:

- mit Personen (z.B. klinische Versuche),

- an Materialien menschlicher Herkunft (z.B. mit Organen, Gewebe oder Zellen),

- mit Personendaten (z.B. mit medizinischen oder genetischen Daten),

- an verstorbenen Personen,

- an menschlichen Embryonen und Föten, so an Embryonen in vitro6, Embryonen und

Föten in vivo7 sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen.

Forschung wird somit immer dann erfasst, wenn sie unter Einbezug von menschlichen Lebewesen erfolgt, beginnend mit der Entstehung menschlichen Lebens bis zum Tod.

2.3.3 Forschung im Gesundheitsbereich, unabhängig vom Fachbereich

Der vorliegende Verfassungsentwurf erfasst die Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich, unabhängig vom Fachbereich, in dem sie stattfindet. Die bisherigen Regelungen zur Forschung am Menschen in der Schweiz, aber auch international, beschränken sich weitgehend auf die medizinische Forschung. Dies kann zum einen historisch erklärt werden, weil Missbräuche vor allem aus der medizinischen Forschung bekannt sind. Zum andern geht die Versuchsperson besonders im Rahmen klinischer Versuche teilweise auch erhebliche Risiken und Belastungen ein. Forschung am Menschen, welche die physische oder psychische Integrität verletzen kann, wird aber nicht nur in der Medizin betrieben, sondern auch in anderen Wissenschaften, die sich mit Fragen der Gesundheit befassen – so in der Humanbiologie oder Klinischen Psychologie. Dabei gehen diese Fachbereiche fliessend ineinander über. So liesse es sich beispielsweise nicht rechtfertigen, klinische Versuche zur Überprüfung der Wirksamkeit psychotherapeutischer Methoden nur dann in eine Regelung aufzunehmen, wenn sie in der Medizin, nicht aber wenn sie in der Psychologie durchgeführt werden. Deswegen bezieht der vorliegende Entwurf neben der Medizin alle weiteren Fachbereiche ein, die sich mit Fragen der Gesundheit befassen.

Nach der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation; WHO) vom 22. Juli 19468 ist die Gesundheit «ein Zustand des vollständigen körperli-

6Embryonen, die im Reagenzglas, d.h. ausserhalb des Körpers der Frau, entwickelt worden sind.

7D.h. in der Gebärmutter der Frau.

8 SR 0.810.1.