Bericht Verfassung

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten

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2.4.3 Qualität und Transparenz der Forschung am Menschen

Qualität und Transparenz der Forschung am Menschen sind zwei wesentliche Mittel, um den Schutz des Menschen in der Forschung zu gewährleisten. Der Bund soll deswegen in Absatz 3 des Entwurfs verpflichtet werden, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben für die Qualität und Transparenz der Forschung am Menschen einzusetzen. Er hat allgemein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dafür zu sorgen, also nicht nur beim Erlass entsprechender Vorschriften, sondern auch etwa bei der Forschungsförderung. Bei einer Regelung der Forschung am Menschen kann dies zum Beispiel bedeuten, dass er für bestimmte Forschungsprojekte wissenschaftliche Qualitätsanforderungen oder die Aufnahme in ein öffentlich zugängliches Register (Studienregister) vorschreibt.

3 Rechtliche Aspekte

3.1 Grundrechte

3.1.1 Einleitende Bemerkung

Forschung am Menschen berührt mehrere Grundrechte. Nachfolgend sollen die hauptsächlich betroffenen Grundrechte, d.h. Menschenwürde, verfassungsrechtlicher Persönlichkeitsschutz und Wissenschaftsfreiheit, dargestellt werden. In Zusammenhang mit der Forschung am Menschen können aber auch weitere Grundrechte tangiert sein: So greift das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), wenn eine Person etwa wegen ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Rasse bei der Auswahl für ein Forschungsprojekt ohne sachliche Begründung ausgeschlossen wird. Wird ein Forschungsprojekt auch mit dem Ziel durchgeführt, die gewonnenen Erkenntnisse wirtschaftlich zu verwerten, fällt es – neben der Wissenschaftsfreiheit – unter die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).

3.1.2 Menschenwürde

Nach Artikel 7 der Bundesverfassung ist die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Die Menschenwürde ist oberstes Konstitutionsprinzip der staatlichen Rechtsordnung.12 Als solches verlangt sie, dass der Staat letztlich dem Menschen dient und nicht umgekehrt. Die Menschenwürde hat insofern die Bedeutung eines Leitsatzes für jegliche staatliche Tätigkeit, so besonders für die Gesetzgebung. Der Gesetzgeber ist dazu angehalten, die Menschenwürde sowohl als Schranke zu achten als auch zu ihrem Schutz tätig zu werden. Zugleich bildet die Menschenwürde ideelle Grundlage der Grundrechte. Die Gehalte der Menschenwürde finden über die Auslegung und Konkretisierung Eingang in die einzelnen Grundrechte, besonders in die persönliche Freiheit.13

12 Vgl. René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, S. 32.

13 Vgl. BGE 127 I 14.