Bericht Verfassung
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 30 Seiten
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werden. Mit Bezug auf das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen zu Forschungszwecken enthält es gewisse Erleichterungen («Forschungsprivileg»). So fällt nach Artikel 13 Absatz 2 DSG ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person dann in Betracht, wenn diese Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind (Bst. e).
3.2.1.6 Strafrecht
Gestützt auf die Strafrechtskompetenz in Artikel 123 der Bundesverfassung könnte der Bund Regelungen erlassen, um allfällige Missbräuche in der Forschung am Menschen zu pönalisieren. Mit Strafe bedroht werden könnte etwa, wer Forschungshandlungen ohne Einwilligung der Versuchspersonen vornimmt. Eine solche Norm könnte aber erst nachträglich greifen, wenn der strafrechtlich relevante Sachverhalt schon geschehen ist. Die Strafrechtskompetenz würde den Bund somit nicht zu einer präventiven Kontrolle der Forschung am Menschen ermächtigen.
Das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB41) setzt der Forschung am Menschen schon heute Schranken, so insbesondere mit den Straftatbeständen zum Schutz von Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB). Eine spezifische Regelung zur Forschung am Menschen findet sich in Artikel 321bis StGB, der die Voraussetzungen für die Verwendung von persönlichen Daten der Patientinnen und Patienten ohne deren ausdrückliche Einwilligung in der medizinischen Forschung festlegt. Nach dieser Bestimmung wird die fehlende Einwilligung durch die Bewilligung einer Sachverständigenkommission ersetzt, wenn es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig ist, die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen, das Forschungsprojekt nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann und die Forschungsinteressen die Geheimhaltungsinteressen überwiegen. In diesem Rahmen ist eine Offenbarung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung strafrechtlich gerechtfertigt.
3.2.2 Ergebnis
Der Bund verfügt in einigen Sachgebieten über Zuständigkeiten, die ihn auch zum Erlass von Vorschriften für die im entsprechenden Sachgebiet durchgeführte Forschung am Menschen ermächtigen. Es handelt sich hauptsächlich um die Zuständigkeiten zur Regelung bestimmter Produkte, so der Heilmittel (Art. 118 Abs. 2 Bst. a BV), und der Gebiete der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) sowie der Transplantationsmedizin (Art. 119a BV). In diesen Bereichen hat der Bund eine klare Kompetenz zur Regelung der entsprechenden Forschung am Menschen, die er in der Ausführungsgesetzgebung zu wesentlichen Teilen, namentlich mit der Heilmittel- und Transplantationsgesetzgebung, auch ausgeschöpft hat.
41 SR 311.0.